Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. Kronegger und Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der F K, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2026, I403 2299056-2/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Gambias, stellte am 21. März 2024 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 11. April 2025 im Beschwerdeweg vollinhaltlich-unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia-abwies.
2 Am 14. Mai 2025 stellte die Revisionswerberin den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
3 Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 17. März 2026 wiederum zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Gambia zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Begründend führte das BVwG-soweit hier von Belang-aus, der Revisionswerberin drohe im Fall der Rückkehr nach Gambia keine Verfolgung. Anhand näher ausgeführter Widersprüche und eingeholter Länderberichte hielt es dazu fest, dass die vorgebrachte Verfolgung-in Form einer erneuten Genitalverstümmelung bzw. einer Zwangsheirat im Fall der Rückkehr-nicht glaubhaft sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen und entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente-insbesondere die Prävalenz weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) in Gambia-im Rahmen der Beurteilung der die Revisionswerberin dort treffenden Verfolgungsgefahr verfehlt gewichtet.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser-als Rechtsinstanz-zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 28.5.2026, Ra 2026/18/0162, mwN).
11 Das BVwG legte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin verschaffte und diese zu ihrem Fluchtgründen näher befragte, mit ausführlicher Beweiswürdigung im Einzelnen dar, aus welchen Erwägungen es von der mangelnden Glaubhaftigkeit der Angaben der Revisionswerberin zu ihren Fluchtgründen sowie der fehlenden Bedrohung im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ausging.
12 Dabei setzte sich das BVwG insbesondere mit der von der Revisionswerberin befürchteten erneuten Genitalverstümmelung sowie der ihr angeblich drohenden Zwangsheirat auseinander und kam in einer vertretbaren Beweiswürdigung (insbesondere unter Bedachtnahme auf das Alter und die Lebenssituation der Revisionswerberin, soweit sie glaubhaft sei) zu dem Schluss, dass ihr keine neuerliche Beschneidung im Herkunftsstaat drohen würde. Dabei fand in der Beweiswürdigung-entgegen dem Vorbringen der Revision-auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mandinka Berücksichtigung.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise