IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch den Verein Legal Focus, Ottakringer Straße 54/1/2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2026, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Zum Vorverfahren:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine gambische Staatsangehörige, reiste am 21.03.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/BFA) vom 07.08.2024 gemäß § 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde; gegen die Beschwerdeführerin wurde unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Sie brachte eine Verfolgung durch ihren Ehemann vor, durch den sie in der Vergangenheit wiederholt sexuell missbraucht und geschlagen worden sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.04.2025, GZ: I404 2299056-1/14E als unbegründet ab. Weder das BFA noch das Bundesverwaltungsgericht sahen das Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft an. Bei den Höchstgerichten eingebrachten Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 13.06.2025, Ra 2025/20/0219 und vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 07.07.2025, E 1470/2025 nicht stattgegeben.
Am 14.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den sie in der Erstbefragung zunächst damit begründete, dass sie ihre bisherigen Fluchtgründe aufrechterhalte und vermute, dass sich im Vorverfahren ein Fehler ereignet habe, weswegen der erste Asylantrag negativ entschieden worden sei. Im Falle einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst um ihr Leben.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.03.2026 führte die Beschwerdeführerin erstmals aus, dass sie in Gambia einer Genitalverstümmelung unterzogen worden sei und in der Zwischenzeit in Österreich eine Defibulation durchgeführt worden sei. Eine Rückkehr nach Gambia sei für sie nicht möglich, da die Beschneidung im Herkunftsstaat Tradition habe und ihre Familie, wenn sie von ihrem Eingriff in Österreich erfahren würde, sie umbringen würde. Auch würde ihre Familie sie zwingen, zu ihrem früheren Mann zurückzukehren und würde dieser, wenn er von der Operation in Österreich wüsste, sie ebenfalls umbringen.
Mit Bescheid vom 17.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) wie auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonventionen glaubhaft gemacht habe.
Mit Erkenntnis vom 28.05.2026, I403 2299056-2/9E wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG ) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Begründend führte das BVwG aus, der Beschwerdeführerin drohe im Fall der Rückkehr nach Gambia keine Verfolgung. Anhand näher ausgeführter Widersprüche und eingeholter Länderberichte hielt es dazu fest, dass die vorgebrachte Verfolgung - in Form einer erneuten Genitalverstümmelung bzw. einer Zwangsheirat im Fall der Rückkehr - nicht glaubhaft sei.
Eine gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2026 erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 22.09.2026, Ra 2026/18/0340 zurückgewiesen.
I.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Das BFA gewährte Parteiengehör zur geplanten Erlassung eines Einreiseverbotes; eine entsprechende Stellungnahme langte am 28.08.2026 bei der belangten Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung handle. Sie habe am Verfahren mitgewirkt und auch am Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen. Sie verfüge über kein gültiges Reisedokument und liege es nicht in ihrem Einflussbereich, dass es dem BFA nicht gelungen sei, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Sie sei auch nicht verpflichtet, selbständig bei der Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu erwirken. Es seien daher die Voraussetzungen einer Duldung zu prüfen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei nicht gerechtfertigt.
Mit Bescheid vom 01.09.2026 erließ das BFA gemäß § 53 Abs. 4 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt II.). Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur freiwilligen und fristgerechten Ausreise nicht nachgekommen sei und somit den Tatbestand des § 53 Abs. 4 Z 2 FPG erfülle.
Gegen den Bescheid wurde am 28.09.2026 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin über kein gültiges Reisedokument verfüge und das BFA selbst ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. Ersatzreisedokumentes führe. An diesem Verfahren habe die Beschwerdeführerin mitgewirkt. Ihr könne daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte daneben noch auf eigene Initiative einen Reisepass beschaffen müssen. Die im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches getätigte Äußerung, dass sie nicht rückkehrwillig sei, sei nicht mit einer tatsächlichen Vereitelung einer Abschiebung oder der Verweigerung der Mitwirkung an der Erlangung eines Reisedokumentes gleichzusetzen. Bei der Bemessung der Dauer eines gemäß § 53 Abs. 4 FPG erlassenen Einreiseverbotes sei auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen. Daher sei ein Einreiseverbot von zwei Jahren – somit von zwei Dritteln des gesetzlichen Höchstrahmens des § 53 Abs. 4 FPG – nicht sachgerecht. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Entscheidung im Asylverfahren bekämpft und sei eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Frau, die Opfer weiblicher Genitalverstümmelung wurde. Auch stelle sich die Frage, ob die Voraussetzungen einer Duldung nach § 46a FPG vorliegen würden. Es wurde beantragt, das BVwG möge
„1. eine mündliche Verhandlung durchführen;
2. der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I Folge geben und das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot ersatzlos beheben;
3. in eventu, für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach als gegeben erachtet, dessen Dauer unter Berücksichtigung der festgestellten Mitwirkung der Beschwerdeführerin am Heimreisezertifikatsverfahren und sämtlicher sonstiger Umstände des Einzelfalles wesentlich herabsetzen;
4. der Beschwerde gegen Spruchpunkt II Folge geben und den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ersatzlos beheben;
5. über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG unverzüglich zu entscheiden;
6. in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Dezember 2023 verließ die Beschwerdeführerin Gambia und reiste über Senegal und Spanien unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo sie am 21.03.2024 einen Erstantrag auf internationalen Schutz einbrachte, der in zweiter Instanz vom BVwG am 11.04.2025 negativ entschieden wurde. Unmittelbar danach, am 14.05.2025, stellte die Beschwerdeführerin den Folgeantrag auf internationalen Schutz, der in zweiter Instanz vom BVwG am 28.05.2026 negativ entschieden wurde.
1.2. Das Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2026, I403 2299056-2/9E erwuchs am 30.05.2026 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 15.06.2026. Eine gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 22.09.2026, Ra 2026/18/0340 zurückgewiesen.
1.3. Die Beschwerdeführerin verweigerte am 03.06.2026 ihre Unterschrift auf dem ihr vom BFA vorgelegten Formular zur Erhebung ihrer biographischen Daten.
1.4. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nach. Sie hielt sich auch nach dem 15.06.2025 weiterhin im Bundesgebiet auf.
1.5. Im Rahmen einer Rückkehrberatung am 25.06.2026 erklärte die Beschwerdeführerin, ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen.
1.6. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 14.07.2026, zugestellt am selben Tag, aufgetragen, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und dafür am 16.07.2026 zu einer näher genannten Uhrzeit bei einer näher bezeichneten Dienststelle des BFA zu erscheinen. Am 16.07.2026 wurde dem BFA eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Grund: Krankheit) vom 15.07.2026 bis 17.07.2026 übermittelt. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zum geplanten Interviewtermin mit Vertretern der gambischen Botschaft. Zu einem für den 09.07.2026 angesetzten Interviewtermin war sie allerdings erschienen, doch war die gambische Konsulin kurzfristig verhindert gewesen.
1.7. Mit Bescheid des BFA vom 18.09.2026 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und dafür am 08.10.2026 zu einer näher genannten Uhrzeit bei einer näher bezeichneten Dienststelle des BFA zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin erschien nicht und legte trotz Aufforderung des BFA (bis zum Entscheidungszeitpunkt) keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor.
1.8. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.9. Die Kinder der Beschwerdeführerin und weitere Verwandte leben in Gambia. In Österreich oder den sonstigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin besuchte einen Deutschkurs, hat jedoch bislang keine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt. Sie stand vom 14.08.2025 bis zum 19.07.2026 in einem Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft in einem Restaurantbetrieb, verfügt inzwischen aber über keine Beschäftigungsbewilligung mehr. Die Beschwerdeführerin ist weder Mitglied in einem Verein noch geht sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nach. Sie besuchte einen Grundregelkurs für Asylwerber zum Thema Verhalten und Zusammenleben in Österreich. Die Beschwerdeführerin pflegt im Bundesgebiet Freundschaften.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus einer Zusammenschau des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2025 zu GZ: I404 2299056-1/14E sowie vom 28.05.2026, I403 2299056-2/9E, dem Beschluss des VwGH vom 22.09.2026, Ra 2026/18/0340 und dem verfahrensgegenständlichen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde.
2.2. Dass die Beschwerdeführerin sich weigerte, ihr Personaldatenblatt beim BFA zu unterschreiben, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Dokument.
2.3. Dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich daraus, dass keine Ausreisebestätigung vorgelegt wurde und sie aktuell auch im Zentralen Melderegister mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist und zudem laut AJ-Web bis 19.07.2026 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen war.
2.4. Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch am 25.06.2026 erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein, ergibt sich aus dem Rückkehrberatungsprotokoll, das von der Beschwerdeführerin unterschrieben wurde. Der Umstand wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.
2.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.6. ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (Mitwirkungsbescheid vom 14.07.2026, Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 16.07.2026).
2.6. Die Feststellungen zu Punkt 1.7. ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Mitwirkungsbescheid sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Information des BFA vom 09.10.2026 bzw. vom 12.10.2026, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Termin erschienen war und (bislang) trotz Aufforderung keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorlegte.
2.7. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
2.8. Die Feststellungen unter Punkt 1.9. zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2026, I403 2299056-2/9E; dass die Beschwerdeführerin inzwischen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus einem Auszug aus dem AJ-Web.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Rechtsgrundlage:
§ 53 Abs. 1 und 4 FPG lautet:
„(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
(…)
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn
1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder
2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.“
3.2. Zur gegenständlichen Sache:
Das BFA erließ gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte dies auf § 53 Abs. 4 Z 2 FPG. Diese Bestimmung lautet, soweit gegenständlich relevant: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn (…) 2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt. Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, (…). Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.“
Das BFA stützte die Erlassung des Einreiseverbotes darauf, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren mitgewirkt habe.
Art. 11 Abs. 1 erster Satz der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass eine Rückkehrentscheidung (zwingend) mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn entweder keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit. a) oder der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist (lit. b), wobei die konkrete Dauer eines solchen Einreiseverbotes anhand der – nicht näher definierten – Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist (Art. 11 Abs. 2 leg. cit.). § 53 Abs. Abs. 4 FPG setzt diese Bestimmung vollständig in innerstaatliches Recht um.
In den Erläuterungen (AMPAG, 444 der Beilagen XXVIII: GP, S. 88) wird dazu ausgeführt: „Daher ist davon auszugehen, dass ein Einreiseverbot gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b Rückführungsrichtlinie nur dann nicht zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung zu den in der Rückkehrentscheidung genannten Bedingungen, also einerseits freiwillig und andererseits unter Einhaltung der Ausreisefrist, nachgekommen ist. Dementsprechend sieht Z 2 präzisierend vor, dass ein Einreiseverbot zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige nicht freiwillig und fristgerecht ausgereist ist. Eine Abschiebung oder eine Versäumung der Ausreisefrist hat daher zwingend ein Einreiseverbot nach der vorgeschlagenen Z 2 zur Folge.“
Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr gewährte Ausreisefrist versäumt hat, ist daher zwingend ein Einreiseverbot zu verhängen.
Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes verweisen die Erläuterungen auf die Mitwirkung im Verfahren und die Dauer der Nichterfüllung der Ausreisepflicht. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 15.06.2026. Die Beschwerdeführerin zeigte keine Bereitschaft zur Rückkehr und erschien am 08.10.2026 nicht zu einem Interviewtermin mit der gambischen Botschaft. Zugleich wurde die Ausreiseverpflichtung über fast vier Monate ignoriert.
Letztlich erscheint daher auch die Dauer von zwei Jahren – gerade angesichts der nicht vorhandenen familiären Bindungen und der geringen persönlichen Bindungen zum Bundesgebiet – vertretbar.
3.3. Sonstiges:
Soweit in der Beschwerde auf die beim Verwaltungsgerichtshof anhängige außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2026 verwiesen wurde, ist festzuhalten, dass der VwGH inzwischen mit Beschluss vom 22.09.2026, Ra 2026/18/0340 die Revision zurückgewiesen hat.
Soweit in der Beschwerde die Frage, ob die Voraussetzungen einer Duldung nach § 46a FPG vorliegen würden, aufgeworfen wurde, ist dies nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens.
3.4. Zur Frage der Durchführung einer Verhandlung:
In der Beschwerde wurde eine Verhandlung beantragt, um „die Mitwirkung am Heimreisezertifikatsverfahren, die Hintergründe der Äußerungen im Rahmen der Rückkehrberatung, die gesundheitliche und psychische Situation infolge der erlittenen Genitalverstümmelung und der operativen Behandlung, die Frage, ob und in welchem Umfang ihr überhaupt ein persönlich zurechenbares Verhalten vorgeworfen werden kann, das die Dauer eines Einreiseverbotes rechtfertigt“ zu erörtern. Damit wird aber verkannt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 4 Z 2 FPG zu erfolgen hat, wenn die Ausreisefrist versäumt wurde. Dies wurde in der Beschwerde gar nicht bestritten, so dass die Frage, ob ein Einreiseverbot zu erlassen ist, keiner Erörterung bedarf.
Zur Frage der Dauer des Einreiseverbotes ist darauf zu verweisen, dass in der Beschwerde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten wurde und insbesondere kein besonders zu berücksichtigendes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK behauptet wurde, welches im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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