Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des I A, 2. der Z D, 3. der S A, 4. des I A, 5. des S A, und 6. der A A, die minderjährigen revisionswerbenden Parteien gesetzlich vertreten durch die Zweitrevisionswerberin, alle vertreten durch Mag. Vadim Gusenov, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2026, 1. W247 2343077-1/9E, 2. W247 2343086-1/8E, 3. W247 2343083-1/4E, 4. W247 2343079-1/4E, 5. W247 2343080-1/4E und 6. W247 2343082-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Die revisionswerbenden Parteien, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellten am 24. Juni 2025 Anträge auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheiden vom 10. April 2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge zur Gänze ab, erteilte den revisionswerben Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen hier nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.
7 Der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 2026 die Gelegenheit gegeben, zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Bis zum vorliegenden Beschlusszeitpunkt nahm die Behörde diese Gelegenheit nicht wahr, sondern beraumte für den 22. Juli 2026 die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien an. Aufgrund der belegten Dringlichkeit der Entscheidung (schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung) wird damit bis zum Ablauf der eingeräumten zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme nicht zugewartet (zur Abstandnahme von der Anhörung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wegen Dringlichkeit der Entscheidung vgl. VwGH 15.12.2023, , mwN).
Wien, am 20. Juli 2026