Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des H A, vertreten durch Dr. Andrea Müller als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2026, W119 2280710-2/8E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 15. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28. September 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die in der Folge auch verlängert wurde.
3 Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Revisionswerber am 18. Juli 2025 wegen 1. des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs. 2 Suchmittelgesetz (SMG) und 2. des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 14 Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
4 Mit Bescheid vom 31. Oktober 2025 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005. Weiters erteilte es dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Begründend führte das BVwG aus, dass beim Revisionswerber die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die Rückkehrentscheidung begründete es mit dem Überwiegen des für die Beendigung des Aufenthaltes des-straffällig gewordenen-Revisionswerbers sprechenden öffentlichen Interesses gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib. Die Verhängung des Einreiseverbotes erweise sich als gerechtfertigt und notwendig, um die vom Revisionswerber ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 11.12.2025, Ra 2025/18/0393, mwN).
12 Dieser Anforderung genügt die vorliegende Revision nicht. Sie enthält keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung, sondern vermengt die Darlegung von Zulässigkeitsgründen und Revisionsgründen, indem sie unter dem Gliederungspunkt „3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ alle Einwände gegen die angefochtene Entscheidung zusammenfasst. Schon deshalb erweist sie sich als nicht zulässig.
13 Abgesehen davon ist auf Folgendes hinzuweisen: Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, ist dieser nicht nur zu präzisieren, sondern auch seine Relevanz für den Verfahrensausgang darzulegen, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. etwa VwGH 12.8.2026, Ra 2026/18/0280, mwN). Eine derartige Relevanzdarlegung ist der Revision, die im Wesentlichen Verfahrens-und Begründungsmängel im Zusammenhang mit der „Aufenthaltsverfestigung und Integration“ des Revisionswerbers in Österreich geltend macht, nicht zu entnehmen.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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