Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. des F A, und 2. des M A, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2026, 1. W135 2325675-1/7E, und 2. W135 2325676-1/8E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber ist der Vater des volljährigen Zweitrevisionswerbers. Sie sind syrische Staatsangehörige arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und stellten jeweils am 26. August 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen mit dem Bürgerkrieg in Syrien begründeten.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Erstrevisionswerbers mit Bescheid vom 22. September 2025, jenen des Zweitrevisionswerbers mit Bescheid vom 26. September 2025 jeweils zur Gänze ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen gerichteten Beschwerden der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass den Revisionswerbern ausweislich der aktuellen Länderberichte in Syrien keine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit nicht derart prekär sei, dass jede dorthin zurückkehrende Person einem maßgeblichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt sei, und dass konkret für die Revisionswerber auch keine individuellen risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen seien. Auch die Versorgungslage am Herkunftsort sei insgesamt nicht derart beschaffen, dass den Revisionswerbern vor dem Hintergrund ihres Alters, ihrer Arbeitserfahrung und ihres familiären Netzwerkes in Syrien im Fall einer Rückkehr eine existenzielle Notlage drohe.
5 Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit einzig vor: „Es stellt eine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung dar, ob die Stellungnahme des UNHCR übergangen werden kann und das völkerrechtliche Asyl ohne Beachtung bleibt.“
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 13.8.2024, Ra 2024/18/0096, mwN).
11 Diesen Anforderungen wird die Revision mit dem oben zitierten Satz nicht gerecht. Zur angesprochenen Rechtsfrage liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits vor, wonach den Länderrichtlinien des UNHCR bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das BVwG in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. dazu etwa VwGH 26.6.2025, Ra 2024/18/0733, mwN). Fallbezogen legt die Revision auch nicht dar, von welchen Richtlinien des UNHCR das BVwG in seiner Entscheidung begründungslos abgewichen sein soll, die in Bezug auf die Revisionswerber die Zuerkennung von Asyl gerechtfertigt hätten.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gem. § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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