Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der N A, 2. der mj. A M, und 3. des mj. D M, die Zweitrevisionswerberin und der Drittrevisionswerber vertreten durch die Erstrevisionswerberin als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch Dr. Alexander Isola, Rechtsanwalt in Graz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2026, 1. W235 2327021-1/8E, 2. W235 2327023-1/8E und 3. W235 2327025-1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige Gabuns und stellten am 17. Juli 2025 Anträge auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheiden vom 28. Oktober 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach die Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO aus, ordnete die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG an und erklärte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Frankreich.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
5 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage der angefochtenen Erkenntnisse nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden.
7 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
8 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 21. August 2026
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