W235 2327021-1/8E
W235 2327023-1/8E
W235 2327025-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 2. sowie 3. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Gabun, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2025, Zl. 1443258308-250952132 (ad 1.), Zl. 1443257801-250952205 (ad 2.) und Zl. 1443249810-250952230 (ad 3.), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Gabun und stellte die Erstbeschwerdeführerin nach gemeinsamer Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 17.07.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass allen drei Beschwerdeführern von der französischen Botschaft in XXXX am XXXX .04.2025 Schengen-Visa für 90 Tage erteilt worden waren, und zwar der Erstbeschwerdeführerin im Zeitraum XXXX .04.2025 bis XXXX .10.2025, der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer von XXXX .04.2025 bis XXXX .10.2025 (vgl. AS 9 im Akt der Erstbeschwerdeführerin, AS 3 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin und AS 1 im Akt des Drittbeschwerdeführers).
1.2. Am 18.07.2025 wurden die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, dass sie keine weiteren Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union haben. Sie würden an keinen Krankheiten leiden und seien auch nicht schwanger. Alle drei Beschwerdeführer seien gemeinsam im April 2025 legal mit ihren eigenen Reisepässen über die Türkei nach Frankreich geflogen. Die Reisepässe seien ihnen in Frankreich vom Schlepper abgenommen worden. In Frankreich hätten sie sich einige Wochen in Paris aufgehalten, hätten jedoch keinen Behördenkontakt gehabt und seien auch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Um Asyl hätten sie in Frankreich nicht angesucht. Danach seien sie über ihnen unbekannte Länder ca. zwei oder drei Tage nach Österreich gereist.
Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung an, dass es in Frankreich keine Sicherheit gebe. Daher habe sie das Land in Richtung Österreich verlassen. Sie habe für sich und für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer Visa der Kategorie C erhalten. Um die Organisation habe sich der Schlepper gekümmert, aber sie denke, dass die französische Botschaft diese Visa ausgestellt habe. Diese Visa habe sie noch in Gabun vom Schlepper erhalten. Zunächst habe die Erstbeschwerdeführerin kein Zielland gehabt, habe jedoch später an Österreich gedacht, weil es ein friedliches Land sei. Ihre Gründe würden auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer gelten. Zu ihrem Fluchtgrund gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2014 von seiner Familie bedroht und verfolgt werde. Sie habe auch Angst um die beiden minderjährigen Beschwerdeführer. Ihr ältester Sohn sei bereits getötet worden. Es sei von der Familie ihres verstorbenen Mannes auch jemand beauftragt worden, die Beschwerdeführer im Ausland zu suchen. Das sei der Grund, warum die Beschwerdeführer Frankreich verlassen hätten.
Im Rahmen ihrer eigenen Erstbefragung brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass die Erstbeschwerdeführerin die Entscheidung zur Ausreise aus Gabun getroffen habe. Frankreich habe die Erstbeschwerdeführerin mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführern verlassen, weil sie sich nicht sicher gefühlt habe und sie in einem Park hätten schlafen müssen. Sie hätten auch kein Geld mehr gehabt. Gabun hätten sie verlassen, weil sie von den Familienangehörigen ihres verstorbenen Vaters mit dem Tod bedroht und verfolgt worden seien. Einer ihrer Brüder sei bereits getötet worden und ein Mann habe versucht, die Zweitbeschwerdeführerin zu vergewaltigen.
Den Beschwerdeführern wurden am 22.07.2025 Mitteilungen gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit den ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Frankreich die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.07.2025 auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Frankreich.
Mit Schreiben vom 23.09.2025 stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme aller drei Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 03.10.2025 wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Frankreich für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 04.10.2025 nachweislich zugestellt (vgl. AS 145 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).
1.4. Am 27.10.2025 fanden Einvernahmen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Französisch sowie betreffend die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
1.4.1. Eingangs ihrer Einvernahme brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie versuchen werde Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen, da sie Panikattacken habe. Sie spreche in dieser Einvernahme auch für die minderjährige Zweit- und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer. Beide minderjährigen Beschwerdeführer seien seit ihrer Geburt in der Obhut der Erstbeschwerdeführerin und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die Erstbeschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Panikattacken und Anämie. Sie nehme die Medikamente Pantoloc, Naproxen, Pantoprzol, Ibuprofen, Senquel 25mg, Sentalin und Tadyferon. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Magenbeschwerden und der Drittbeschwerdeführer leide ebenfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er habe auch einen Suizidversuch getätigt und sei aktuell in einem psychiatrischen Krankenhaus in Behandlung. In Frankreich seien die Beschwerdeführer nicht in medizinischer Behandlung gewesen. Abgesehen von den beiden minderjährigen Beschwerdeführern gebe es in Österreich keine Verwandten oder sonstige Familienangehörige und auch keine Abhängigkeitsverhältnisse der Erstbeschwerdeführerin zu Personen in Österreich. Der Vater der beiden minderjährigen Beschwerdeführer sei am XXXX 2014 verstorben. In Frankreich habe sie keinen Asylantrag gestellt.
Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Abschiebung der Beschwerdeführer aus Österreich nach Frankreich zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Frankreich wolle, weil sie sich nicht sicher fühle. Sie werde seit elf Jahren verfolgt, und zwar von den Menschen, die im Jahr 2018 einen ihrer Söhne ermordet hätten. Ein weiterer Sohn der Erstbeschwerdeführerin sei im Dezember 2024 nach Marokko geflohen und hätten diese Personen die Zweitbeschwerdeführerin auch fast vergewaltigt. Diese Gruppe habe einen guten Kontakt zu den Behörden im Heimatland und auch in die Botschaft. Dadurch hätten sie die Erstbeschwerdeführerin ausfindig machen können und sie habe auch in Frankreich Drohnachrichten bekommen. Aber der eigentliche Grund, warum sie nicht nach Frankreich gehen wolle, sei der Drittbeschwerdeführer. Er habe schon einmal im Heimatland versucht sich das Leben zu nehmen und einmal auch in Österreich. Daher sei er in einer psychiatrischen Einrichtung. Der Drittbeschwerdeführer habe nie Stabilität erlebt und habe keinen Lebenssinn mehr gesehen. Die Erstbeschwerdeführerin befürchte, wenn sie nach Frankreich zurückkehren würden, werde der Drittbeschwerdeführer dies psychisch nicht aushalten. Als sie von der Einvernahme heute erfahren habe, habe sie dies dem Drittbeschwerdeführer nicht sagen wollen, weil er sonst Medikamente genommen hätte, um sich das Leben zu nehmen. Auch die aktuelle Behandlung sei ein Hauch von Stabilität und die Erstbeschwerdeführerin wisse nicht, wie das enden werde, wenn er diese Stabilität nicht mehr habe. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Frankreich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie vor der bereits vorgebrachten Verfolgung Angst habe und, dass die Beschwerdeführer in Frankreich keine Stabilität wie in Österreich hätten. Der Drittbeschwerdeführer liebe die deutsche Sprache und lerne sehr schnell und gerne. Aufgrund der vorgebrachten Verfolgung habe sich die Erstbeschwerdeführerin in Frankreich nicht an Sicherheitsbehörden oder Hilfsorganisationen gewandt, sondern im Gegenteil, sie hätten sich versteckt, weil sie Angst gehabt hätten. Auf Nachfrage, ob die Erstbeschwerdeführerin noch weitere Angaben machen wolle, führte sie aus, dass sie sich wünsche hier bleiben zu dürfen. Der Drittbeschwerdeführer werde immer stabiler und sie selbst fühle sich psychisch auch besser. Die Beschwerdeführer würden Österreich lieben. Im Lager gebe es ein Kulturhaus, wo die Erstbeschwerdeführerin arbeite. Auch bringe sie den beiden minderjährigen Beschwerdeführern singen auf Deutsch bei. Die Zweitbeschwerdeführerin singe auch und der Drittbeschwerdeführer spiele Klavier.
1.4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer eigenen Einvernahme zunächst an, dass sie an Magenschmerzen leide. Diesbezüglich sei sie in Frankreich nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. An Familienangehörigen habe sie in Österreich nur die Erst- und den Drittbeschwerdeführer, mit denen sie auch im gemeinsamen Haushalt lebe. Einen Asylantrag habe sie in Frankreich nicht gestellt.
Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Abschiebung der Beschwerdeführer aus Österreich nach Frankreich zu veranlassen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Frankreich zurückkehren wolle. Sie habe Angst, dass sie von einem Mann gefunden und umgebracht werde. Dieser Mann sei von der Familie ihres Vaters engagiert worden. Auch mache sich die Zweitbeschwerdeführerin Sorgen um den Drittbeschwerdeführer, der viel leide, depressiv sei und wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung sei. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Frankreich wollte die Zweitbeschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben. Sie wolle noch angeben, dass versucht worden sei, sie zu vergewaltigen, was der Anlass gewesen sei, warum die Zweitbeschwerdeführerin aus dem Herkunftsland geflohen sei.
1.5. Im Verwaltungsakt finden sich nachstehende Unterlagen:
Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom XXXX .07.2025 betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit den Diagnosen Abdominalgie unklarer Genese (= Bauchschmerzen, deren genaue Ursache nicht sofort feststellbar ist) und Ovarialzyste links (= flüssigkeitsgefüllter, gutartiger Hohlraum am Eierstock);
vorläufiger Arztbrief einer gynäkologischen Abteilung eines Landesklinikums vom XXXX .07.2025 betreffend die Erstbeschwerdeführerin, dem zu entnehmen ist, dass eine Adnexektomie links (= operative Entfernung von Eierstock und Eileiter) komplikationslos durchgeführt wurde und sich der postoperative Verlauf unauffällig gestaltet mit der Nebendiagnose Sichelzellenanämie (= Blutkrankheit, bei der rote Blutkörperchen durch fehlerhaftes Hämoglobin sichelförmig erstarren);
Aufenthaltsbestätigung von XXXX .07.2025 bis XXXX .08.2025 eines Landesklinikums betreffend die Erstbeschwerdeführerin und
Ambulanzbefund eines Landesklinikums, Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom XXXX .10.2025 betreffend den Drittbeschwerdeführer mit dem Vorstellungsgründen posttraumatische Belastungsstörung, Depression und chronische Suizidalität, dem zu entnehmen ist, dass der Drittbeschwerdeführer seit elf Jahren an Depressionen leidet, zwar hoch belastet, jedoch distanzierbar von akuter Selbst- und Fremdgefährdung ist sowie, dass als Medikation Seroquel 25mg verordnet wurde und, dass Termine am XXXX .10.2025 (Erstvorstellung), am XXXX .10.2025 und am XXXX .10.2025 mit einer weiteren Terminvereinbarung für den XXXX .10.2025 stattgefunden haben
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.
3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 17.11.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges und des wesentlichen Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin erstmals ausgeführt, dass zahlreiche Personen des öffentlichen Lebens der Gruppe angehören würden, die die Erstbeschwerdeführerin verfolgten, darunter auch eine namentlich genannte Person. Die Erstbeschwerdeführerin hätte bei näherer Befragung zahlreiche Personen nennen können, vor denen sie Verfolgung befürchte. In Frankreich habe diese Personengruppe Einfluss auf die französischen Behörden und auf den Geheimdienst. Die Beschwerdeführer würden weiters befürchten, dass sie auf der Straße leben müssten. Somit wären sie aus mehreren Gründen einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. In Österreich werde der Drittbeschwerdeführer medizinisch versorgt, wogegen er in Frankreich in den ersten drei Monaten keine umfassende medizinische Versorgung bekäme. Die belangte Behörde hätte einen Selbsteintritt erklären müssen, da die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer und ihre medizinische Versorgung auch laut LIB nicht gewährleistet sei.
Ferner seien die Länderberichte zu Frankreich im Hinblick auf die Rückkehr- und Versorgungssituation unvollständig. In der Folge zitierte die Beschwerde aus dem AIDA-Bericht, Update 2024 zu Dublin-Rückkehrern, Unterkünften sowie Gesundheitsversorgung und führte hierzu aus, dass auch in den von der Behörde in den Bescheiden zitierten Länderinformationen vom 28.03.2024 beschrieben werde, dass es an Unterbringungsplätzen mangle und viele Personen im Dublin-Verfahren auf der Straße landen würden. Hätte die Behörde diese Länderberichte herangezogen, hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass den Beschwerdeführern im Fall der Überstellung nach Frankreich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung von Seiten der französischen Behörden drohe. Weiters sei nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführer nicht auch in Frankreich der Gefahr der Verfolgung gabunischer Autoritäten ausgesetzt wären. Weiters wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Frankreich eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung, die auch die Dublin III-VO verlange, sei jedoch von der belangten Behörde gerade nicht durchgeführt worden. Die belangte Behörde begründe ihre Entscheidung damit, dass in Frankreich die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden und die Beschwerdeführer eine entsprechende Unterbringung und Versorgung hätten. Dem werde entgegengehalten, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführer jedenfalls nicht gewährleistet sei. Somit wären die Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt.
Neben den sich bereits im Verwaltungsakt befindlichen medizinischen Unterlagen und der Vollmacht für die einschreitende Vertretung wurden der Beschwerde nachstehende Schriftstücke beigelegt:
Kurzbriefe eines Landesklinikums vom XXXX .10.2025, vom XXXX .10.2025, vom XXXX .11.2025 und vom XXXX .11.2025 betreffend den Drittbeschwerdeführer mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung und Depression und (Kurzbrief vom XXXX .11.2025) dem Hinweis auf engmaschige Kontrollen aufgrund einer chronischen Suizidalität sowie, dass der Drittbeschwerdeführer distanzierbar von akuter Selbst- und Fremdgefährdung ist;
ambulanter Arztbrief eines Landesklinikums vom XXXX .11.2025 betreffend den Drittbeschwerdeführer mit den Diagnosen depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung, dem zu entnehmen ist, dass der Drittbeschwerdeführer Suizidgedanken äußert und engmaschige Kontrollen empfohlen werden;
Teilnahmebestätigungen am „Grundregelkurs für Asylwerber“ vom XXXX .08.2025 für alle drei Beschwerdeführer;
Teilnahmebestätigung am Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Tagesbetreuung vom XXXX .11.2025 für die Erstbeschwerdeführerin und
Empfehlungsschreiben von XXXX vom XXXX .11.2025 für alle drei Beschwerdeführer
4. Mit Stellungnahme vom 04.12.2025 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass sich der Drittbeschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung befinde und Sertralin sowie Zyprexa einnehmen. Nach auszugsweiser Zitierung aus dem Kurzbrief vom XXXX .11.2025 wurde ausgeführt, dass der psychische Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers erschreckend sei und dringender Behandlung bedürfe. Nachvollziehbar sei auch die Erstbeschwerdeführerin durch die stetige Lebensgefahr, in der sich der Drittbeschwerdeführer befinde, massiv belastet. Es stehe außer Frage, dass der Drittbeschwerdeführer unter massiver psychischer Belastung leide, was aus den medizinischen Gutachten hervorgehe. Aus dem Kindeswohl als vorrangiger Erwägung ergebe sich, dass so bald wie möglich ein sicheres Umfeld für den Drittbeschwerdeführer geschaffen werden müsse, damit dieser mit einer Traumatherapie beginnen könne und die weiteren psychiatrischen Empfehlungen umgesetzt werden könnten.
Auch sei die Erstbeschwerdeführerin chronisch krank. Sie leide an einer Sichelzellenanämie, die gravierende und weitreichende Folgen für ihren Alltag habe. Durch diese Erbkrankheit werde die Sauerstoffversorgung im Blut behindert, was Folgen für den gesamten Organismus haben könnte. Ohne die notwendige Medikation komme es bei der Erstbeschwerdeführerin zu starken Schmerzen in den Knochen und könnte die Krankheit im schlimmsten Fall zu erheblichen Behinderungen und zu einem frühen Tod führen. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich deshalb auch bereits vor der Einreise nach Österreich in ärztlicher Behandlung befunden. Seit ihrer Ankunft seien ihre Blutwerte jedoch trotz Medikation durchwegs schlecht.
Nachstehende Unterlagen wurden dem Schriftsatz beigelegt:
Laborbefund vom XXXX .11.2025 betreffend die Erstbeschwerdeführerin und
drei Wahlarztrezepte vom XXXX .11.2025, vom XXXX .11.2025 und vom XXXX .12.2025
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Aufgrund einer Verfahrensanordnung betreffend Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2026 erstatteten die Beschwerdeführer im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung am 23.02.2026 eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Erst- und des Drittbeschwerdeführers. Ausgeführt wurden, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits im Heimatland an einer Zyste des linken Eierstocks gelitten habe, der ihr im Zuge eines stationären Aufenthalts von XXXX .07.2025 bis XXXX .08.2025 in einem Landesklinikum operativ entfernt worden sei. Wegen Beschwerden am rechten Eierstock sei die Erstbeschwerdeführerin in einem Landeskrankenhaus stationär behandelt worden und sei dort in regelmäßiger Behandlung. Weiters sei sie am XXXX .01.2026 in einem Zentrum für Akutmedizin wegen Blut und Schmerzen bei Defäkation behandelt worden und müsse sich demnächst einer Koloskopie unterziehen. Sie leide auch an einer Panikstörung und an Depressionen und sei in psychotherapeutischer Behandlung. Deswegen sei sie am XXXX .11.2025 bereits in stationärer Behandlung gewesen. Ferner leide die Erstbeschwerdeführerin an einer Sichelzellenanämie und sei auf regelmäßige Medikamenteneinnahme angewiesen.
Der Drittbeschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Depression und werde deswegen am XXXX .03.2026 stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie eines Landeskrankenhauses aufgenommen werden. Er habe bereits sechs fachärztliche Sitzungen absolviert. Ferner nehme er täglich Zyprexa sowie Sertralin ein.
Beigelegt wurden folgende Unterlagen:
ärztlicher Entlassungsbrief einer Universitätsklinik vom XXXX .01.2026 betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit der Hauptdiagnose Unterbauchschmerzen mit dem Hinweis auf unauffällige Laborkontrollen sowie auf Entlassung am selben Tag in deutlich gebesserten Allgemeinzustand samt Laborbefund;
Befund eines Zentrums für Akutmedizin vom XXXX .01.2026, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin dieses Zentrum wegen Blut und Schmerzen bei Defäkation aufgesucht hat ohne sonstige Auffälligkeiten mit der Empfehlung einer Koloskopie;
Überweisung der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX .11.2025 an ein Therapiezentrum zwecks Psychotherapie wegen Panikstörung und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung samt Bestätigung der Psychotherapie seit XXXX .12.2025 vom XXXX .02.2026;
Kurzarztbrief eines Landesklinikums vom XXXX .11.2025 betreffend die Erstbeschwerdeführerin wegen unklarer Anfallsereignisse mit einer medikamentösen Therapieempfehlung (Sertralin und Dibondrin Dragees) und sonst ohne Auffälligkeiten und
ambulanter Arztbrief einer Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie eines Krankenhauses vom XXXX .01.2026 betreffend den Drittbeschwerdeführer mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung und depressive Episode mit dem Hinweis, dass er derzeit klar von Selbst- und Fremdgefährdung distanziert ist sowie mit der Empfehlung eines Therapieaufenthalts sowie der empfohlenen Medikation Sertralin und Zyprexa
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Gabun. Der Erstbeschwerdeführerin wurde von der französischen Botschaft in XXXX ein Schengen-Visum für 90 Tage mit einer Gültigkeit von XXXX .04.2025 bis XXXX .10.2025 erteilt. Der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer wurden ebenso von der französischen Botschaft in XXXX Schengen-Visa für 90 Tage im Zeitraum XXXX .04.2025 bis XXXX .10.2025 erteilt. Im April 2025 verließen die Beschwerdeführer gemeinsam Gabun und reisten über die Türkei in Besitz dieser Visa legal mit ihren eigenen Reisepässen nach Frankreich, wo sie sich einige Wochen aufhielten. Von Frankreich aus reisten sie gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 17.07.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass alle drei Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz von gültigen französischen Visa waren.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.07.2025 Aufnahmegesuche an Frankreich, welche von der französischen Dublinbehörde am 23.09.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die französischen Behörden bzw. die französische Polizei schutzfähig und schutzwillig sind.
Die Erstbeschwerdeführerin war von XXXX .07.2025 bis XXXX .08.2025 wegen einer komplikationslos verlaufenden operativen Entfernung des linken Eierstocks und der linken Eileiter in einem Landesklinikum stationär aufhältig. Am XXXX .11.2025 suchte die Erstbeschwerdeführerin ein Landesklinikum wegen unklarer Anfallsereignisse auf, wogegen ihr die Medikamente Sertralin und Dibondrin Dragees verschrieben, aber keine sonstigen Auffälligkeiten festgestellt wurden. Weiters suchte die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .01.2025 ein Zentrum für Akutmedizin wegen Blut und Schmerzen bei Defäkation auf. Ein Befund dieses Zentrums zeigt keine Auffälligkeiten und empfiehlt eine Koloskopie. Ferner begab sich die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .01.2026 wegen Unterbauchschmerzen in ein Universitätsklinikum, wobei durchgeführte Laborkontrollen nur unauffällige Ergebnisse erbrachten. Ferner leidet die Erstbeschwerdeführerin an einer Sichelzellenanämie und nimmt seit XXXX .12.2025 eine Psychotherapie in Anspruch. Gemäß ihren eignen Angaben leidet die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin an Magenschmerzen. Eine aktuell vorliegende Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Episode diagnostiziert. Eine akute Suizidalität liegt nicht vor. Der Drittbeschwerdeführer befindet sich in jugendpsychiatrischer Behandlung und nimmt die Medikamente Sertralin und Zyprexa. Sohin wird festgestellt, dass die drei Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt sind. In Frankreich sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Asylwerber haben drei Monate nach Antragstellung Zugang zu medizinischer Versorgung und während der ersten drei Monate Zugang zu medizinischer Notversorgung. Für Minderjährige besteht der Zugang zur vollständigen Gesundheitsversorgung sofort. Weiters bieten bestimmte Vereinigungen auch psychologische Betreuung an und können Asylwerber psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. In einer Gesamtbetrachtung wird daher festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Festgestellt wird, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen.
1.2. Zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich:
Zum französischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines zum Asylverfahren:
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d).
[…]
Im Jahr 2022 wurden insgesamt 156.455 Asylwerber registriert. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan (23.755), Türkei (11.420) und Bangladesch (11.295). 2021 waren es 120.685 Anträge gewesen. Die Gesamtanerkennungsquote in erster Instanz lag bei 27% (22,6% Flüchtlingsstatus, 4,8% subsidiärer Schutz). Der Nationale Asylgerichtshof gewährte darüber hinaus in 14.450 Fällen Schutz, 21% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben. Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Verfahren liegt bei 158 Tagen (FR/ECRE 5.2023).
b). Dublin-Rückkehrer:
Zugang zum Asylverfahren
Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023).
Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023).
Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023).
Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023).
Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023).
Zugang zu Versorgung
Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023).
Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (FR/ECRE 5.2023).
Die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind die gleichen wir für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe (ADA). Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (MoI/EUAA 17.4.2023).
c). Non-Refoulement:
Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen an den Grenzen zu Italien und Spanien (FR/ECRE 5.2023).
Frankreich verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, Pläne zu einer Liste sicherer Drittstaaten wurden jedoch aufgegeben. Anträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren behandelt (FR/ECRE 5.2023)
d). Versorgung:
Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).
Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023).
e). Unterbringung:
Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:
CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023).
CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023).
HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023).
Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023).
Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023).
Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023).
Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023).
f). Medizinische Versorgung:
Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern (FR/ECRE 5.2023). Für Minderjährige besteht der Zugang zur vollständigen Gesundheitsversorgung sofort (MoI/EUAA 17.4.2023). Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Bedürftige Personen und solche die (noch) ohne Krankenversicherung sind, somit auch Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-OUT-Verfahren, haben Zugang zu den Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS), welche alle öffentlichen Krankenhäuser per Gesetz anbieten müssen (FR/ECRE 5.2023). Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen (SAMU Social, Croix Rouge Française, Médecins du Monde) zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (MoI/EUAA 17.4.2023).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon und Clermont Ferrand, Parole Sans Frontière in Straßburg oder Comede im Departement Loire. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert. Das allgemeine Gesundheitssystem ist derzeit nicht in der Lage, die spezialisierte Versorgung von Opfern von Folter und politischer Gewalt zu bewältigen. Den regulären Strukturen fehlt es an Zeit für Konsultationen, an Mitteln für Dolmetscher und an Schulungen für Fachkräfte (FR/ECRE 5.2023).
Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung (MoI/EUAA 17.4.2023).
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Frankreich den oben zitieren Feststellungen zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer (gemeinsamen) Ausreise aus Gabun sowie zu ihrem weiteren Reiseweg bis Frankreich einschließlich des dortigen mehrwöchigen Aufenthalts, zur Weiter- bzw. Einreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Erstbefragungen sowie aus den Akteninhalten.
Dass der Erstbeschwerdeführerin von der französischen Botschaft in XXXX ein Schengen-Visum für 90 Tage mit einer Gültigkeit von XXXX .04.2025 bis XXXX .10.2025 und den beiden minderjährigen Beschwerdeführern im Zeitraum XXXX .04.2025 bis XXXX .10.2025 erteilt wurden, diese sohin zum Zeitpunkt der Antragstellungen in Österreich in Besitz von gültigen französischen Visa waren, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres, und wurde darüber hinaus von der Erstbeschwerdeführerin auch vorgebracht. Sie gab in ihrer Erstbefragung an, dass sie für sich und für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer Visa der Kategorie C erhalten habe. Sie denke, dass die französische Botschaft diese Visa, die sie noch in Gabun vom Schlepper erhalten habe, ausgestellt habe (vgl. AS 46 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Auch wurde die Erteilung der Visa für die Beschwerdeführer durch die französische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stützt.
Die Feststellungen zu den Aufnahmegesuchen und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer durch Frankreich ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Frankreichs beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ausgesprochen vage sowie spekulativ ist und darüber hinaus Steigerungen aufweist. In der Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es in Frankreich keine Sicherheit gebe. Sie werde seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2014 von dessen Familie verfolgt und habe diese auch jemanden beauftragt, die Beschwerdeführer im Ausland zu suchen. Daher hätten sie Frankreich verlassen. Hingegen erwähnte die Erstbeschwerdeführerin die Familie ihres verstorbenen Ehegattens als Verfolger nicht mehr, sondern brachte vor, dass sie von den Menschen verfolgt werde, die im Jahr 2018 einen ihrer Söhne getötet hätten und hätten diese Personen die Zweitbeschwerdeführerin auch fast vergewaltigt. Diese Gruppe habe einen guten Kontakt zu den Behörden im Heimatland und auch „in die Botschaft“. Dadurch hätten sie die Erstbeschwerdeführerin ausfindig machen können und sie habe auch in Frankreich Drohnachrichten bekommen. Diese Aussage stellt eine eindeutige Steigerung zu den Angaben in der Erstbefragung dar, in welcher die Erstbeschwerdeführerin konkrete Drohnachrichten nicht erwähnte, sondern lediglich spekulativ davon sprach, dass jemand beauftragt worden sei, die Beschwerdeführer im Ausland – auch Frankreich wurde explizit an dieser Stelle nicht erwähnt – zu suchen. Allerdings relativierte die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt ihre Befürchtungen hinsichtlich einer Verfolgung in Frankreich durch die Aussage, dass der eigentliche Grund, warum sie nicht nach Frankreich wolle, der Drittbeschwerdeführer sei, da sie befürchte, wenn sie nach Frankreich zurückkehren würden, dies der Drittbeschwerdeführer psychisch nicht aushalten werde (vgl. AS 155 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Ungeachtet der Relativierung ihrer Verfolgungsbefürchtungen in Frankreich in der Einvernahme vor dem Bundesamt erfuhr das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in den schriftlichen Beschwerdeausführungen eine weitere Steigerung, indem nunmehr angeführt wird, dass zahlreiche Personen des öffentlichen Lebens der Gruppe angehören würden, die die Erstbeschwerdeführerin verfolge. In Frankreich habe diese Personengruppe Einfluss auf die französischen Behörden und auf den Geheimdienst. Abgesehen davon, dass die Annahme, die französischen Behörden bzw. der Geheimdienst würden sich von – je nach Vorbringen – einer nicht näher definierten „Personengruppe“ bzw. der Familie des verstorbenen Mannes der Erstbeschwerdeführerin, beeinflussen lassen, eine fast infame Unterstellung darstellt und ungeachtet eines allfälligen Verstoßes gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot, ist das Beschwerdevorbringen aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Zum einen stellte es – wie erwähnt – eine Steigerung zu den bisherigen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin dar. Zum andern ist die in der Beschwerde namentlich erwähnte Person nicht mit den Beschwerdeführern in Zusammenhang zu bringen, da es sich bei dieser Person (bei Zugrundelegung des in der Beschwerde angeführten Namens) um einen bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten (und offenbar auch sozial engagierten) Arzt aus Kamerun handelt, wie eine einfache Internetrecherche zeigt. Auch lässt die Beschwerde jeglichen Zusammenhang zwischen dieser Person (sollte es sich um eine Namensgleichheit mit dem genannten Arzt handeln) und den Beschwerdeführern vermissen. Darüber hinaus ist der Angabe in der Beschwerde, die Erstbeschwerdeführerin hätte bei näherer Befragung zahlreiche Personen nennen können, vor denen sie Verfolgung befürchte, deren eigene Antwort auf die Frage am Ende der Einvernahme, ob sie noch weitere Angaben machen wolle, entgegenzuhalten. Sie gab nämlich an, sie wünsche sich hier bleiben zu dürfen und verwies weiters auf ihre Beschäftigungen in Österreich (Besuch eines Kulturhauses, Singen deutscher Lieder etc.; vgl. AS 156, AS 157 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Im Fall einer tatsächlichen Verfolgung in Frankreich und in Kenntnis der Namen der Verfolger wäre wohl zu erwarten, dass die Erstbeschwerdeführerin diese in ihrer Einvernahme auf Nachfrage nach weiteren Angaben nennt. Aus all diesen Gründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die behauptete Verfolgung durch einen nicht näher benannten „Personenkreis“ bzw. durch die Familie des verstorbenen Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin als nicht glaubhaft.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass auch nicht ersichtlich ist, wie die angeblichen Verfolger vom Aufenthaltsort der Beschwerdeführer in Frankreich erfahren sollten. Frankreich ist ein demokratischer Rechtsstaat und kann wohl nicht ohne weiters angenommen werden, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer durch Behördenbestechung oder Ähnliches herausgefunden werden könnte. Wie oben erwähnt ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen wohl als unsubstanziierte Unterstellung zu werten. Gleiches gilt für die Angabe in der Beschwerde, es sei nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführer nicht auch in Frankreich der Gefahr der Verfolgung gabunischer Autoritäten ausgesetzt wären. Im Übrigen wurden diese Behauptungen auch in keiner Weise (z.B. durch Vorlage von Zeitungsberichten) belegt. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführer in Frankreich bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung und/oder Gefährdung jederzeit an die französischen Behörden bzw. die französische Polizei wenden können, die dazu willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern Schutz vor Verfolgung zu bieten. Den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme ist zu entnehmen, dass sie sich in Frankreich nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt, sondern sich aus Angst versteckt hätten. Nachvollziehbare bzw. plausible Gründe, weswegen sich die Beschwerdeführer in Frankreich im Fall des tatsächlichen Vorliegens der behaupteten Bedrohungen nicht an die französischen Sicherheitskräfte wenden könnten, wurden weder von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht noch in der Beschwerde erwähnt. Eine konkrete Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in Frankreich kann nach dem Gesagten jedenfalls nicht erkannt werden. Dass die französische Polizei bzw. die französischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind, ist im Übrigen notorisch und ist letztlich auch den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin nichts Gegenteiliges zu entnehmen, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass die Beschwerdeführer über exzellente Kenntnisse in Französisch verfügen, sodass mangelnde Sprachkenntnisse einer allfälligen Anzeigenerstattung in Frankreich nicht entgegenstehen (vgl. zur Lage in Frankreich auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen im Wesentlichen auf den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin beruhen diese Feststellungen insbesondere auf einem vorläufigen Arztbrief vom XXXX .07.2025 betreffend die komplikationslose operative Entfernung des linken Eierstocks und der linken Eileiter, auf einem Kurzarztbrief eines Landesklinikums vom XXXX .11.2025 betreffend unklare Anfallsereignisse, auf einem Befund eines Zentrums für Akutmedizin vom XXXX .01.2026 betreffend Blut und Schmerzen bei der Defäkation und auf dem ärztlichen Entlassungsbrief einer Universitätsklinik vom XXXX .01.2026 betreffend Unterbauchschmerzen. Dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Sichelzellenanämie leidet, ist als Nebendiagnose dem vorläufigen Arztbrief einer gynäkologischen Abteilung eines Landesklinikums vom XXXX .07.2025 zu entnehmen. Darüber hinaus wurden betreffend die Sichelzellenanämie keine medizinischen Unterlagen im Verfahren vorgelegt, sodass es sich beim Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.12.2025, dass diese Erkrankung weitreichende Folgen für den Alltag der Erstbeschwerdeführerin habe und es ohne die notwendige Medikation – die im Übrigen nicht konkretisiert wurde – zu starken Schmerzen in den Knochen sowie im schlimmsten Fall zu erheblichen Behinderungen oder zu einem frühen Tod führen könnte, lediglich um unbewiesene Scheinbehauptungen handelt, die darüber hinaus in der Stellungnahme vom 23.02.2026 nicht aufrecht erhalten wurden. Die Feststellung zur Inanspruchnahme einer Psychotherapie durch die Erstbeschwerdeführerin seit XXXX .12.2025 ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung vom XXXX .02.2026. Dass die Zweitbeschwerdeführerin an Magenschmerzen leidet, ist ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt zu entnehmen und wurde von der Erstbeschwerdeführerin bestätigt. Die Negativfeststellung zur Behandlungsbedürftigkeit gründet auf dem Umstand, dass im gesamten Verfahren bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine medizinischen bzw. ärztlichen Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin – auch nicht nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Verfahrensanordnung vom 10.02.2026 – vorgelegt wurden. Auch die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers basieren auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, und zwar insbesondere auf der jüngsten, einem ambulanten Arztbrief vom XXXX .01.2026. Diesen ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Drittbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer depressiven Episode leidet. Ebenso ist aus diesen Unterlagen ersichtlich, dass eine akute Suizidalität nicht vorliegt (vgl. z.B. Arztbrief vom XXXX .01.2026: „derzeit klar von Selbst- und Fremdgefährdung distanziert“ oder auch schon zuvor Kurzbrief vom XXXX .11.2025: „… distanzierbar von akuter Selbst- und Fremdgefährdung“). Dass sich der Drittbeschwerdeführer in jugendpsychiatrischer Behandlung befindet und die Medikamente Sertralin und Zyprexa einnimmt, ist ebenfalls dem ambulanten Arztbrief vom XXXX .01.2026 sowie dem Ambulanzbefund eines Landesklinikums vom XXXX .10.2025 zu entnehmen. In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich sohin betreffend alle drei Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen lebensbedrohlicher Erkrankungen, wofür auch der Umstand spricht, dass die Beschwerdeführer – gemäß den übereinstimmenden Angaben der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Einvernahmen – in Frankreich – trotz Aufenthalts von mehreren Wochen - nicht in medizinischer Behandlung waren, sondern hiermit bis nach der Einreise in Österreich gewartet haben, obwohl – auch das ist den eigenen Angaben zu entnehmen – diese Erkrankungen schon seit Jahren bekannt sind und der Drittbeschwerdeführer im Heimatland bereits einen Suizidversuch unternommen hat. Hinzu kommt, dass nach dem 23.02.2026 keine weiteren medizinischen Unterlagen (trotz Zuwartens des Bundesverwaltungsgerichtes mit der gegenständlichen Entscheidung) vorgelegt wurden. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der drei Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Letztlich basieren die Feststellungen zur Gesundheitsversorgung für Asylwerber in Frankreich auf den unbedenklichen Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden. Dass in Frankreich alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich sind, ist notorisch.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen im österreichischen Bundesgebiet gründet auf den übereinstimmenden Angaben der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch den sonstigen Akteninhalten nicht zu entnehmen. Sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gaben sie an, in Österreich neben ihren mitgereisten Angehörigen keine weiteren Familienmitglieder zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin gab ergänzend an, dass auch keine Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich bestünden.
2.2. Die Feststellungen zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Frankreich ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Frankreich ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Erstbeschwerdeführerin zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass sie vor der Verfolgung Angst habe und die Beschwerdeführer in Frankreich keine Stabilität wie in Österreich hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin wollte hierzu keine Stellungnahme abgeben, sodass die Beschwerdeführer den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht entgegengetreten sind. Ebenso wenig wurde in den schriftlichen Beschwerdeausführungen diesen Länderfeststellungen substanziiert entgegengetreten, sondern verweist die Beschwerde selbst auf die in den Bescheiden zitierten Länderinformationen betreffend Unterbringungsplätze für Personen in Dublin-Verfahren. Wenn die Beschwerde unter Verweis auf alternative Länderberichte ausführt, dass den Beschwerdeführern im Fall der Überstellung nach Frankreich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung von Seiten der französischen Behörden drohe, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um Allgemeinaussagen handelt, die auch in weiterer Folge nicht konkretisiert wurden. Insbesondere wurde nicht näher begründet, aus welchen Gründen – den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden widersprechend – die Beschwerde davon ausgeht, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführer in Frankreich nicht gewährleistet sein soll. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zu entkräften. Festzuhalten ist, dass die durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) […]
Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Besitz gültiger französischer Visa waren. Zudem stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme aller drei Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.09.2025 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, um die Organisation der Visa habe sich der Schlepper gekümmert, aber sie denke, dass die französische Botschaft diese Visa, die sie noch in Gabun vom Schlepper erhalten habe, ausgestellt habe, ist auf Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO zu verweisen, aus dem klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt. Aus der Abfrage im VIS System geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführer über im Zeitpunkt der Antragstellungen gültige von der französischen Botschaft in XXXX ausgestellte Visa verfügten. Wie die Erteilung dieser Visa erreicht wurde, ist daher für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat. Im gegenständlichen Fall legten die Beschwerdeführer ihre Reisedokumente mit den Visa nicht vor, sondern gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihnen die Reisepässe in Frankreich vom Schlepper abgenommen worden seien, weshalb auch keine Hinweise auf betrügerische Handlungen, wie etwa eine nachträgliche Manipulation des Visums, vorliegen. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was in den vorliegenden Fällen jedoch nicht erfolgt ist, da – im Gegenteil - die französischen Behörden den Aufnahmegesuchen ausdrücklich zugestimmt haben.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre jeweilige persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.
3.2.4.2. Betreffend das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, es gebe in Frankeich keine Sicherheit, da sie dort von einer „Personengruppe‘“ und/oder von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes verfolgt werde, ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge die diesbezüglichen Angaben ausgesprochen vage sowie spekulativ sind und darüber hinaus Steigerungen aufweisen, was ebenso für die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen gilt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der französische Staat in der Lage und auch willens ist, den Beschwerdeführern vor drohenden Übergriffen hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen Drohungen in Frankreich nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern ihnen die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Frankreich bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten in einem Park schlafen müssen und hätten auch kein Geld mehr gehabt, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Einreise in Frankreich keinen Asylantrag gestellt haben bzw. überhaupt keinen Behördenkontakt hatten, sodass für die französischen Behörden keine Veranlassung bestand, sie (mit Nahrung und Unterbringung) zu versorgen. Es wäre den Beschwerdeführern nach ihrer Einreise in das französische Hoheitsgebiet jedenfalls freigestanden Asylanträge zu stellen. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen existiert in Frankreich ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Weiters ist in Frankreich auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO überstellt werden, werden in Frankreich in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge. Dublin-Rückkehrer werden bei ihrer Ankunft am Flughafen vom humanitären Notaufnahmezentrum, das vom Roten Kreuz betrieben wird, in Empfang genommen und an die für sie zuständige Präfektur verwiesen. Ferner werden Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt und können daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe. Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der Beihilfe enthalten. Weiters wird jeder Person eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, und zwar unabhängig vom Alter, Vermögen oder der Aufenthaltssituation. Hieraus sind keine systemischen Mängel im französischen Asylverfahren zu erblicken, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Frankreich kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, sodass das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführer würden befürchten, dass sie auf der Straße leben müssten (was diese im Übrigen im Verfahren nicht geäußert haben), ins Leere geht.
Nach den Länderberichten zu Frankreich kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Frankreich konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Frankreich und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden.
Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Frankreich eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten drohe, von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die angefochtenen Bescheide jeweils ausschließlich mit der Person bzw. mit dem Verfahren des jeweiligen Beschwerdeführers befasst, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfungen durchgeführt wurden.
Letztlich ist auf eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO zu verweisen, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert. Auch wenn die Beschwerdeführer in Österreich bleiben wollen, um hier medizinisch versorgt zu werden und die Erstbeschwerdeführerin an Österreich als Zielland gedacht hat, weil es ein sicheres Land ist, ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und (medizinische) Versorgung erwarten können.
3.2.4.3. Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist (vgl. hierzu z.B. VwGH vom 27.11.2025, Ra 2024/14/0515). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 10.02.2025, Ra 2025/01/0028, mwN sowie VwGH vom 27.07.2022, Ra 2022/14/0195 bis 0196 und VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, Nr. 57467/15 neuerlich (unter Hinweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen (vgl. z.B. VwGH vom 16.05.2023, Ra 2023/20/0139, mwN sowie VwGH vom 14.08.2023, Ra 2023/14/0005)).
Dass diese (hohe) Schwelle in den vorliegenden Fällen erreicht worden wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet keiner der drei Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Diesbezüglich wird auf die ausführliche Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis verwiesen. In Zusammenhang mit der oben angeführten Rechtsprechung ist auszuführen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Erst- und der Drittbeschwerdeführer im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Daher wurde in den vorliegenden Fällen die von der Rechtsprechung geforderte „hohe Schwelle“ nicht überwunden. Die bei den Beschwerdeführern diagnostizieren Erkrankungen können in Frankreich auf demselben Niveau wie in Österreich behandelt werden und sind auch alle gängigen Medikamente vorhanden. Ebenso können Psychotherapie und jugendpsychiatrische Behandlungen in Anspruch genommen werden. Richtig ist zwar, dass Asylwerber in Frankreich im regulären Verfahren erst drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit haben, sich zur allgemeinen Krankenversicherung anzumelden und damit Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Allerdings besteht während der ersten drei Monate Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Betreffend den Drittbeschwerdeführer ist festzuhalten, dass für Minderjährige der Zugang zur vollständigen Gesundheitsversorgung sofort besteht, sodass vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, dass der Drittbeschwerdeführer die in Österreich begonnene medizinische Behandlung ohne unzumutbare Unterbrechung fortführen wird können. Auf die französischen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle verwiesen, sodass sie bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in Frankreich nicht auf Dolmetscher angewiesen sind, was die Behandlung mit Sicherheit erleichtert. Weiters bieten bestimmte Vereinigungen zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an und können Asylwerber im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherung auch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen (vgl. Seite 17 im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin). Dass die Beschwerdeführer in Frankreich keinen adäquaten Zugang zu einer Behandlung hätten, kann sohin keinesfalls gesagt werden. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern beim Vorliegen einer Erkrankung bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit eine entsprechende medizinische Versorgung in Frankreich gewährt werden wird.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.2.4.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um eine Mutter mit zwei minderjährigen Kindern im Alter von 17 und 14 Jahren handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt 17 und 14 Jahre alten Zweit- und Drittbeschwerdeführer nach Frankreich dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung der beiden minderjährigen Beschwerdeführer nach Frankreich wird gemeinsam mit ihrer Mutter, die seit ihrer Geburt die hauptsächliche Bezugsperson der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers ist und mit der die beiden minderjährigen Beschwerdeführer ihr gesamtes bisheriges Leben lang gemeinsam im Herkunftsstaat, in Frankreich und nunmehr in Österreich gelebt haben, erfolgen. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung des diagnostizierten Krankheitsbildes - nicht in der Lage wäre, die Obsorge und Erziehung über die beiden minderjährigen Beschwerdeführer auszuüben, sodass auch unter diesem Aspekt eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht zu erblicken ist. Die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer befinden sich in der Obhut ihrer Mutter (= Erstbeschwerdeführerin) und werden mit dieser gemeinsam nach Frankreich überstellt, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Hinzu kommt, dass es sich bei den beiden minderjährigen Beschwerdeführern nicht um Kleinkinder, die intensive Betreuung und Aufsicht durch ihre Mutter benötigen, handelt, sondern um Jugendliche im Alter von 17 und 14 Jahren. Darüber hinaus ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Frankreich gesichert sind, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist.
An dieser Stelle ist noch darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d).
3.2.4.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstehen. Daher kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Frankreich überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
3.2.5.2. Die Beschwerdeführer sind eine Mutter mit ihren beiden minderjährigen Kindern, und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch alle drei Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Frankreich überstellt werden, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden nicht vorgebracht, weshalb auch unter diesem Aspekt durch die Überstellung nach Frankreich kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt.
Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Die Teilnahme am Grundregelkurs für Asylwerber und die vorgebrachten Tätigkeiten in einem Kulturhaus (Singen auf Deutsch, Klavierspielen) stellen keine besonderen Integrationsleistungen dar. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihren privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. neun Monaten (von der Antragstellung bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen, und da in den gegenständlichen Fällen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer - es handelt sich um eine Mutter mit ihren beiden minderjährigen Kindern - ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, war die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich in den gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219 mwN).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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