Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision 1. des S F und 2. des S F, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag.a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2025, 1. W231 2302711 1/9E und 2. W231 2302709 1/8E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerber, afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit aus der Provinz Parwan, sind Brüder. Beide stellten am 24. August 2023 Anträge auf internationalen Schutz, die sie jeweils im Wesentlichen damit begründeten, dass sie in ihrem Heimatland (Reflex ) Verfolgung durch die Taliban befürchteten, weil mehrere Familienmitglieder (der Vater und drei Brüder) vor der Machtübernahme der Taliban für die ausländischen Streitkräfte tätig gewesen seien, darunter ein Bruder, der als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet und deshalb in Österreich bereits Asyl erhalten habe.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit Bescheiden vom 11. Oktober 2024 jeweils zur Gänze ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und räumte ihnen jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ein.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung ging das BVwG soweit hier relevant davon aus, dass den Revisionswerbern im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung drohe. Es sei zwar zutreffend, dass einem Bruder der Revisionswerber wegen seiner Dolmetschertätigkeit für die International Security Assistance Force Truppen, die in den Jahren 2001 bis 2014 in Afghanistan stationiert gewesen seien, Asyl gewährt worden sei. Die Revisionswerber hätten aber aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft machen können, dass auch andere Familienmitglieder Tätigkeiten für die ausländischen Streitkräfte ausgeübt hätten. Es sei ihnen auch nicht gelungen nachvollziehbar darzulegen, dass sie selbst einer konkreten Bedrohung (durch die Taliban) unterlegen seien oder bei Rückkehr unterliegen würden. Auch könnten die Revisionswerber, die volljährig, gesund und arbeitsfähig seien und vor Ort (erweiterte) Familienangehörige hätten, in Afghanistan ihre grundlegenden Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine existenzbedrohende Situation zu geraten.
5 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2025, E 3455 3456/2025 5 ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, es lägen entscheidungswesentliche Begründungsmängel, insbesondere betreffend die „Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe“, vor. Zwar behaupte die Taliban Führung offiziell, dass alle ehemaligen Mitarbeiter westlicher Streitkräfte und Institutionen eine allgemeine Amnestie erhielten, dem stünden jedoch zahlreiche „unabhängig bestätigte Berichte“, unter anderem von UNAMA, entgegen. Personen, die als Übersetzer oder Verwaltungsangestellte oder für internationale NGOs tätig gewesen seien, würden häufig als Verräter betrachtet und seien weiterhin einem hohen Risiko ausgesetzt. Ebenso zeigten „unabhängige Berichte“, dass Personen, die zuvor im Ausland gearbeitet oder dort Schutz gesucht hätten, besonders gefährdet seien. Die vom BVwG monierten Widersprüche in den Angaben der Revisionswerber ließen sich überdies damit erklären, dass die Angaben bei der Polizei kurzgehalten und erst im Verlauf des Verfahrens detailliert dargestellt worden seien. Es sei zu beachten, dass „dem älteren Bruder der Familie in Österreich bereits aus denselben Gründen Asyl gewährt“ worden sei. Zuletzt gehe es auch um die Rechtsfrage, inwieweit es zulässig sei, „Flüchtlinge“ in ein Land abzuschieben, in dem nachweislich keine funktionierende Staatsgewalt bestehe und Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung stünden.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet (vgl. VwGH 14.11.2025, Ra 2025/18/0220, mwN).
12 Diesen Anforderungen wird die Revision, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen kein substantiiertes fallbezogenes Vorbringen enthält, nicht gerecht.
13 Soweit die Revision nämlich vorbringt, es lägen entscheidungswesentliche Begründungsmängel, insbesondere betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe vor, wendet sie sich zwar gegen die Beweiswürdigung des BVwG, vermag insoweit aber nicht aufzuzeigen, welche die Situation der Revisionswerber konkret betreffendenErwägungen des BVwG unvertretbar wären (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0017, mwN):
14 Das BVwG gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich auch einen persönlichen Eindruck von den Revisionswerbern verschaffen konnte, zum Ergebnis, dass diesen keine asylrelevante Verfolgung drohe, da die Behauptung, mehrere Familienmitglieder, unter anderem der Vater, hätten „für die Amerikaner“ gearbeitet, nicht der Wahrheit entspreche. Dabei stützte es sich insbesondere auf auch im Verhältnis zueinander widersprüchliche und vage Ausführungen der Revisionswerber im Laufe des Verfahrens, beachtete zudem die Angaben des Bruders der Revisionswerber (in dessen Asylverfahren), dem in Österreich der Status des Asylberechtigten zukomme, und setzte diese in Verhältnis zum Vorbringen der Revisionswerber. Während der (in Österreich asylberechtigte) Bruder das Herkunftsland bereits im Jahr 2015 verlassen habe müssen, hätten sich die Revisionswerber noch jahrelang problemlos in Afghanistan aufgehalten, die Schule besucht und an der Universität studiert. Sie hätten sich jedenfalls nicht verstecken müssen und dort normal leben können, ein Interesse der Taliban an den Revisionswerbern (aufgrund der ehemaligen Tätigkeit ihres Bruders für die Amerikaner) sei nicht erkennbar; eine persönliche Bedrohung der Revisionswerber durch die Taliban hätten diese nicht glaubhaft machen können.
15 Dieser Argumentation hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen, sondern verweist ohne konkreten Fallbezug lediglich ganz generell darauf, dass Personen, die als Übersetzer oder Verwaltungsangestellte oder für internationale NGOs tätig gewesen seien, häufig als Verräter betrachtet würden und weiterhin einem hohen Risiko ausgesetzt seien. Ebenso wenig setzen sich die pauschalen Ausführungen der Revision, dem älteren Bruder der Familie sei in Österreich bereits „aus denselben Gründen Asyl gewährt“ worden, mit den diesbezüglichen Erwägungen des BVwG auseinander. Die Revision verzichtet in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch darauf, den vom BVwG angesprochenen Widersprüchen in den Angaben der Revisionswerber in nachvollziehbarer Weise entgegenzutreten.
16 Was schließlich die in der Revision wiederum pauschal und ohne jeglichen Bezug zu den Revisionswerbern oder der Argumentation des BVwG aufgeworfene Frage betrifft, ob es zulässig sei, „Flüchtlinge“ in ein Land abzuschieben, in dem nachweislich keine funktionierende Staatsgewalt bestehe und Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung stünden, wird auch damit keine vom Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösendegrundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt (vgl. zum nahezu gleichen Vorbringen bereits VwGH 7.5.2025, Ra 2025/01/0081, sowie VwGH 12.1.2026, Ra 2025/20/0682, jeweils mwN).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2026
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