Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des S M, vertreten durch Dr. Raziye Taskiran, Rechtsanwältin in Wels, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2025, W226 2309126 1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der minderjährige Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18. Juni 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Vater, ein Lehrer an einer islamischen Schule, gegen die Taliban gewesen sei und dies im Unterricht auch immer wieder angegeben habe. Nach der Machtübernahme der Taliban sei die ganze Familie bedroht worden.
2 Mit Bescheid vom 3. Februar 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtzuerkennung von Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dem Revisionswerber drohe in Afghanistan keine Verfolgung durch die Taliban. Sein Gesamtvorbringen zu den Fluchtgründen sei aufgrund von Widersprüchen selbst bei Berücksichtigung seines jungen Alters völlig unglaubwürdig gewesen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit nur geltend macht, das BVwG habe „im gegenständlichen Fall die amtswegige Ermittlungspflicht verletzt bzw. [habe] im Rahmen der Beweiswürdigung nicht alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt und [sei] diese daher unschlüssig. Zudem [sei] der Akteninhalt teilweise unrichtig wiedergegeben“ worden.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet (vgl. für viele etwa VwGH 11.4.2025, Ra 2024/18/0681, mwN).
11 Diesen Anforderungen wird die Revision, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen kein fallbezogenes Vorbringen enthält sowie weder ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch deren Fehlen im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsfrage geltend macht, nicht gerecht.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. November 2025
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