Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des M S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag.a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025, L508 23020371/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 2. September 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 7. Oktober 2024 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2025 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der daraufhin gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 27. November 2025, E 3280/2025 7, ab und trat diese unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisiongesondert nach § 28 Abs. 3 VwGG vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision der Sache nach gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts und verweist auf Auszüge aus den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten, wonach diese das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers bestätigten.
9Der Verwaltungsgerichtshof ist nach der ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 3.11.2025, Ra 2025/20/0518 bis 0522, mwN).
10 Es gelingt dem Revisionswerber nicht darzulegen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinreichend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen auseinandergesetzt und diesem die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.
11 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung meint, es müsse durch weitere Rechtsprechung die Frage geklärt werden, inwieweit es zulässig sei, einen Flüchtling in ein Land abzuschieben, in dem nachweislich keine funktionierende Staatsgewalt bestehe und die Justiz von staatlicher und politischer Abhängigkeit geprägt sei, wird damit keine vom Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt.
12Abgesehen davon, dass sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten lässt, dass der Revisionswerber als Flüchtling anzusehen wäre, ist ihm zu entgegnen, dass anhand seines Vorbringens nicht zu sehen ist, dass und inwieweit die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorhandenen Leitlinien zur Prüfung, wann aus dem Blickwinkel einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK subsidiärer Schutz zu gewähren ist, einer Ergänzung bedürften (vgl. zu diesen Leitlinien etwa VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448; sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 1.7.2024, Ra 2024/20/0347; jeweils insbesondere auch mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung; vgl. ferner zu einem nahezu identen Vorbringen VwGH 1.9.2025, Ra 2025/20/0341, mwN). Dass aber das Bundesverwaltungsgericht diese Leitlinien missachtet oder in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte, wird mit dem Vorbringen in der Revision nicht dargetan.
13 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2026
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