Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ö Y, vertreten durch die TKT Rechtsanwälte Tusek Krenn Trunez GmbH in Rohrbach Berg, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2025, L510 2271282 2/32E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.
1Nach § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
2Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Im vorliegenden Fall wurde bislang keine Revision erhoben, sondern (lediglich) ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gestellt. Gemeinsam mit diesem Antrag wurde der weitere Antrag gestellt, der „noch zu erhebenden Revision die aufschiebende Wirkung bereits durch den gestellten Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe für das Revisionsverfahren zuzuerkennen“.
4Dem Antragsteller, der (bislang) keine Revision erhoben hat, kommt allerdings das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG stellen zu können, nicht zu (vgl. VwGH 15.1.2025, Ra 2024/20/0781, mwN).
5Eine Vorschrift, wonach einem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht (vgl. erneut VwGH 15.1.2025, Ra 2024/20/0781, mwN).
6 Somit war der Antrag, dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und einer erst „noch zu erhebenden Revision“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 16. Februar 2026
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