Dem Antragsteller, der (bislang) keine Revision erhoben hat, kommt allerdings das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG stellen zu können, nicht zu (vgl. etwa VwGH 10.1.2019, Ra 2018/20/0294, 15.10.2015, Ra 2015/20/0226 und 0227; 25.6.2018, Ra 2018/19/0338).
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