Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Rechtssache des Antrages des S M, vertreten durch Mag. Georg J. Tusek und Mag. Manuel Krenn, Rechtsanwälte in 4150 Rohrbach, Hanriederstraße 8/16, dem von ihm gestellten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe sowie einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2024, W280 1262945 6/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, zu erhebenden Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antragzurückgewiesen.
1 Nach § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Im vorliegenden Fall wurde bislang keine Revision erhoben, sondern (lediglich) ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gestellt. Gemeinsam mit diesem Antrag wurde der weitere Antrag gestellt, der „noch zu erhebenden Revision die aufschiebende Wirkung bereits durch den gestellten Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe für das Revisionsverfahren zuzuerkennen“.
4 Dem Antragsteller, der (bislang) keine Revision erhoben hat, kommt allerdings das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG stellen zu können, nicht zu (vgl. etwa VwGH 10.1.2019, Ra 2018/20/0294, 15.10.2015, Ra 2015/20/0226 und 0227; 25.6.2018, Ra 2018/19/0338).
5 Eine Vorschrift, wonach einem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/20/0294; weiters etwa VwGH 3.4.2018, Ra 2018/01/0153, mwN).
6 Somit war der Antrag, dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und einer erst „noch zu erhebenden Revision“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2025
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