Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des A A, c/o Verein Suara in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit am 9. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachtem Schriftsatz beantragte der damalige Rechtsvertreter des Antragstellers, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 20. Februar 2024 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen.
2 Das BVwG legte diesen Antrag gemeinsam mit einer Kopie des Erkenntnisses vom 22. Oktober 2025, W168 2286837 1/9E, samt Zustellnachweis vor.
3Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 29.7.2025, Fr 2025/18/0009, mwN).
4Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. November 2025
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