Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheppe, über die Revision der P H GmbH vertreten durch die Mag. Kurt Caspari Steuerberatungs KG in Leogang, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. April 2025, Zl. RV/6100187/2025, betreffend Verzinsung eines Rückerstattungsanspruches nach dem COFAG-NoAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich, mit dem für den gesondert bescheidmäßig festgesetzten Rückerstattungsbetrag Zinsen iHv 2 % über dem Basiszinssatz pro Jahr für den Zeitraum vom 27. Jänner 2022 bis zum 19. März 2025 gemäß § 16 COFAG-NoAG festgesetzt wurden, als unbegründet ab. Eine ordentliche Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.
2 In seiner Begründung führte das Bundesfinanzgericht-nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens-aus, einziger Streitpunkt sei, ob die in § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angeordnete Verzinsung des Rückerstattungsbetrags gemäß § 13 COFAG-NoAG verfassungswidrig sei. Das Bundesfinanzgericht führte mit näherer Begründung aus, dass nach seiner Ansicht keine Verfassungswidrigkeit der in § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG normierten Verzinsung von Rückerstattungsbeträgen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung vorliege.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 19. September 2025, E 1733/2025-9, abwies und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit unter dem Punkt „5 Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ neben allgemeinen Ausführungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Revision zusammengefasst vorgebracht wird, sofern vom Verwaltungsgericht kein Vorabentscheidungsersuchen gestellt werde, sei der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet, Zweifel an der Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anzusehen und eine Revision zuzulassen, um dem EuGH eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Ferner könne eine grundsätzliche Rechtsfrage durchaus in der Frage bestehen, ob Österreich ein Rechtsstaat sei und wer in Österreich mittels Gesetzgebung in privatrechtlich zweiseitig bindende Verträge eingreifen könne. Auch könne sich eine Rechtsfrage nicht nur aus dem materiellen Recht, sondern auch aus dem Verfahrensrecht ergeben. Weiters erschienen die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG jedenfalls als erfüllt, weil kein vergleichbares Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu finden sei und eine Vielzahl von Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichts betroffen sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. z.B. VwGH 10.12.2025, Ra 2025/16/0088, mwN). Es genügt nicht, wenn die Revision - im Rahmen der Darlegung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG - ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall ihre Zulässigkeit unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet (vgl. VwGH 10.12.2018, Ra 2018/16/0201, mwN).
9 Im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision wird weder eine konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes genannt, von der das Bundesfinanzgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen wäre, noch wird eine Rechtsfrage formuliert, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht beantwortet hätte. Die allgemeinen Ausführungen im Zulässigkeitsvorbringen sind ohne jeden Bezug zum konkreten Revisionsfall und daher nicht geeignet, das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung die Revision abhängen würde, darzutun.
10 Zwar besteht für den Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Verpflichtung) eine Revision zuzulassen, um dem EuGH eine entscheidungsrelevante Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, indem er (vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte) Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung qualifiziert (vgl. etwa VwGH 6.8.2025, Ra 2024/04/0309, mwN). Dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision lässt sich eine solche Rechtsfrage des Unionsrechts jedoch nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund war auch der als „Eventualantrag“ bezeichneten Anregung, einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV an den EuGH zu stellen, nicht zu folgen.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026
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