Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des A P, vertreten durch die Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. April 2026, Zl. RV/2100259/2026, betreffend Rückerstattung eines Ausfallsbonus III nach § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Steiermark Mitte), über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Schriftsatzaufwand, den Beschluss gefasst:
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Beschluss vom 4. August 2026, Ro 2026/16/0017-6, hat der Verwaltungsgerichtshof-nachdem das Finanzamt über Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Zuerkennung des pauschalen Kostenersatzes beantragt hat-die ordentliche Revision der revisionswerbenden Partei gegen das oben angeführte Erkenntnis zurückgewiesen. Ein Ausspruch über den beantragten Aufwandersatz ist dabei unterblieben.
2 Gemäß § 59 Abs. 3 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies jedoch nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden.
3 Der Antrag des Finanzamts auf Zuerkennung von Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) wurde rechtzeitig gestellt.
4 Es war daher-vorliegendenfalls mit abgesondertem Beschluss-Aufwandersatz zuzuerkennen. Die Höhe des Aufwandersatzes gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. September 2026
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