Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision des A P, vertreten durch die Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. April 2026, Zl. RV/2100259/2026, betreffend Rückerstattung eines Ausfallsbonus III nach § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Rückerstattungsbescheid des Finanzamts vom 9. Dezember 2025, mit dem ein für März 2022 gewährter Ausfallsbonus III iHv 13.203,74 € zurückgefordert wurde, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Das Bundesfinanzgericht führte das Vorverfahren durch, in dem das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattete.
3 In der Revision wird vorgebracht, „[d]er Revisionswerber erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt, da das Bundesfinanzgericht das geltende Recht falsch angewandt und ausgelegt hat“.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 30.4.2026, Ro 2026/16/0006, mwN).
5 Soweit der Revisionswerber eine Rechtsverletzung darin erblickt, dass das geltende Recht falsch angewandt und ausgelegt worden sei, wird damit ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Ein abstraktes Recht auf richtige Anwendung und Auslegung gesetzlicher Bestimmungen besteht nicht (vgl. etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2023/07/0053; 27.3.2018, Ro 2018/16/0006; 12.9.2017, Ro 2017/16/0014, jeweils mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 4. August 2026
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