Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der B S, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2026, Zl. L521 2344523-1/8E, betreffend ORF-Beitrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF-Beitrags Service GmbH), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH der Revisionswerberin-auf deren Antrag und nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme-den ORF-Beitrag vor.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter der Überschrift „Revisionspunkt“ folgendes anführt:
„Der Revisionswerber (sic) erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in folgenden subjektiven Rechten verletzt:
In seinem (sic) Recht, dass der ORF-Beitrag rechtmäßig nach dem ORF-Gesetz festgelegt wird (§ 31 ORF-Gesetz).
In seinem (sic) Recht, dass der angefochtene Bescheid nur durch eine berechtigte Person unterfertigt werden darf.
In seinem (sic) Recht auf Einhaltung der § 18 Abs 3 und 4 AVG bei der Unterfertigung des angefochtenen Bescheids, sohin dass dem Revisionswerber (sic) nicht durch einen nichtigen Bescheid eine Zahlungspflicht gem § 3 ORF-Beitrags-Gesetz auferlegt werden kann.
In seinem (sic) Recht darauf, dass die Approbationsbefugnis der Frau Mag. [V] überprüft wird, um einen Bescheid auszufertigen, der dem Beschwerdeführer (sic) mit einer Zahlungspflicht belastet.“
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 23.6.2026, Ra 2026/15/0081, mwN).
5 Mit dem Revisionspunkt dürfen die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG nicht vermengt werden (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2022/15/0013, mwN).
6 Solches unterläuft der vorliegenden Revision jedoch. Die behauptete Verletzung im Recht „auf ordnungsgemäße Unterfertigung des Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 und 4 AVG“ sowie, „dass der angefochtene Bescheid nur durch eine berechtigte Person unterfertigt werden darf“ und „dass nur eine überprüfbare Amtssignatur und ein gültig unterfertigter Bescheid eine Zahlungspflicht gemäß § 3 ORF-Beitragsgesetz auslösen kann“ stellen keine zulässigen Revisionspunkte dar. Dabei handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe (vgl. VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN). Dasselbe gilt für die Überprüfbarkeit der Amtssignatur von Frau Mag. V.
7 Wenn die Revisionswerberin geltend macht, sie sei in ihrem Recht darauf, dass der ORF-Beitrag rechtmäßig nach § 31 ORF-Gesetz festgelegt werde, verletzt, so besteht aber kein subjektives Recht auf die Einhaltung des Verfahrens gemäß § 31 ORF-Gesetz für die Festlegung des ORF-Beitrages. Es handelt sich hierbei vielmehr um die Geltendmachung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und damit von Revisionsgründen. Ungeachtet dessen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. September 2026, Ra 2025/15/0009, bereits zu diesem auch in der Zulässigkeitsbegründung erstatteten Vorbringen erkannt, dass die Festlegung des ORF-Beitrages in den Jahren 2024 bis 2026 mit 15,30 € monatlich gesetzeskonform war. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.
8 Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2026
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