Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des L R, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26. Mai 2026, Zl. LVwG-2025/12/2662-8, betreffend Festsetzung der Tiroler Kulturförderungsabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF Beitrags Service GmbH), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) setzte mit Bescheiden vom 30. Dezember 2024 und 25. September 2025 gegenüber dem Revisionswerber-auf dessen Antrag-die Tiroler Kulturförderungsabgabe für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. März 2025 fest.
2 Gegen diese Bescheide erhob der Revisionswerber Beschwerden, die dem Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) vorgelegt wurden.
3 Die Beschwerden wies das LVwG-mit einer näheren Maßgabe betreffend die Höhe der Tiroler Kulturförderungsabgabe-als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht verwies hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den ORF-Beitrag auf das diesbezügliche abweisende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2025, E 4624/2024-15. Weiters führte es begründend aus, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen auch eine klare Abgrenzung zwischen Bundes- und Landeskompetenz gegeben sei. Bei der Tiroler Kulturförderungsabgabe handle es sich um eine Landesabgabe, und es obliege dem LVwG über dieses Rechtsmittel zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hege auch keine Bedenken, dass § 4 des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 86/2005 idF LGBl. Nr. 103/2023, der die OBS als zuständige Abgabenbehörde bestimme, den verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Bestimmung von privaten Personen zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten entspreche. Nach Ansicht des LVwG sei die Abgabe auch ordnungsgemäß vorgeschrieben worden, weil die schriftliche Erledigung eine eindeutig zuordenbare Unterschrift aufweise und daher auch ordnungsgemäß genehmigt worden sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. Darin wird ausgeführt, dass sich der Revisionswerber in seinem Recht verletzt erachte, „dass der ORF-Beitrag rechtmäßig nach dem ORF-Gesetz festgelegt wird“. Weiters sei er in seinem Recht verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht nicht die Nichtigkeit des Bescheides ausgesprochen habe sowie dass ein nichtiger Bescheid keine Zahlungsverpflichtung auslösen könne. Der Revisionswerber sei auch „in seinem Recht verletzt auf ordnungsgemäße Unterfertigung des Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 und 4 AVG“.
5 Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als nicht zulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 23.6.2026, Ra 2026/15/0081, mwN).
10 Zunächst ist dem Revisionswerber zu erwidern, dass das LVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis über die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe, nicht aber über den ORF-Beitrag abgesprochen hat. Damit ist die als Revisionspunkt geltend gemachte Verletzung des Rechts auf rechtmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages sowie einer gesetzeskonformen Vorschreibung bereits deshalb verfehlt.
11 Mit dem Revisionspunkt dürfen die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG nicht vermengt werden (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2022/15/0013, mwN).
12 Solches unterläuft jedoch der vorliegenden Revision, wenn sie weiters geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht die Nichtigkeit des Bescheides ausgesprochen. Mit dem Vorbringen, es liege eine Nichtigkeit vor, werden keine Revisionspunkte geltend gemacht, sondern Aufhebungsgründe behauptet (vgl. VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN).
13 Die behauptete Verletzung im Recht „auf ordnungsgemäße Unterfertigung des Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 und 4 AVG“ sowie, „dass bei der Unterfertigung des Bescheides das GmbH-Gesetz eingehalten wird“, stellen ebenfalls keinen zulässigen Revisionspunkt dar. Dabei handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. neuerlich VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN).
14 Eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis ist somit nicht möglich.
15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. August 2026
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