Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Dr. H S, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 13. Mai 2026, Zl. RV/6100282/2026, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision, den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Das Bundesfinanzgericht wies mit Erkenntnis vom 20. Februar 2026, RV/6100356/2024, die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
2 Dieses Erkenntnis wurde der rechtsfreundlichen Vertretung am 24. Februar 2026 zugestellt.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber am 3. April 2026 die ordentliche Revision, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.
4 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 13. April 2026 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof die Revision zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht.
5 Mit Beschluss vom 15. April 2026 wies das Bundesfinanzgericht die ordentliche Revision gemäß § 30a VwGG als verspätet zurück.
6 Mit Schriftsatz vom 28. April 2026 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte eine mit dem Antrag verbundene ordentliche Revision ein. Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte er darin im Wesentlichen vor, der Rechtsvertreter des Revisionswerbers habe die von der langjährigen, erfahrenen und äußerst verlässlichen Kanzleimitarbeiterin vorbereiteten und geschriebenen Schriftsätze kontrolliert sowie unterfertigt. Im gegenständlichen Fall sei es zu einer Verkettung unglücklicher Umstände gekommen. Der Rechtsvertreter habe die Revision vor seinem Osterurlaub verfasst, weil für ihn festgestanden sei, dass er am letzten Tag der Frist, dem 7. April 2026, nicht in der Kanzlei sein werde. Der Rechtsvertreter habe am 2. April 2026 nach Kanzleischluss die Postmappe kontrolliert. Er habe bemerkt, dass im Rubrum der ordentlichen Revision anstelle des Bundesfinanzgerichts der Verwaltungsgerichtshof als Adressat ausgewiesen gewesen sei. Er habe am Deckblatt der Revision ein Post-it angebracht, auf dem er vermerkt habe, dass die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen sei. Aufgrund des am Karfreitag außergewöhnlich hohen Arbeitsaufkommens und der damit verbundenen Hektik habe die Kanzleimitarbeiterin bei der Einbringung der Revision das Post-it nicht beachtet, so dass diese fälschlicherweise die Revision am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe.
7 Dem Antrag war eine Eidesstattliche Erklärung der Kanzleimitarbeiterin beigelegt.
8 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer ordentlichen Revision ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
9 Das Bundesfinanzgericht führte zur Begründung aus, im konkreten Fall sei das dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers anzulastende Verschulden an der Fristversäumnis nicht bloß als ein minderer Grad des Versehens zu qualifizieren. Die nicht unterfertigte Revisionsschrift sei an den Verwaltungsgerichtshof und nicht an das Bundesfinanzgericht adressiert gewesen. Die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs für die Einbringung einer Revision sei beim Bundesfinanzgericht nicht vorgesehen. Insofern habe dem Rechtsvertreter bewusst sein müssen, dass eine nicht im elektronischen Rechtsverkehr einzubringende Revision handschriftlich zu unterschreiben sei und dass gemäß § 24 Abs. 3 VwGG von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen seien, dass jede vom Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigende Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden könne. Der den Schriftsatz abfassende Rechtsvertreter, der den gesamten Schriftsatz mit der erforderlichen Sorgfalt zu überprüfen habe, trage die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Anbringens. Im Wiedereinsetzungsantrag werde nicht ausgeführt, warum bzw. wodurch der Rechtsvertreter bei letztmaliger Bearbeitung der Revision gehindert worden wäre, die unrichtige Adressierung auf dem Dokument zu korrigieren, sondern dies mit einem Post-it vermerkt habe.
10 Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die-abermals-beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde und mittels verfahrensleitender Anordnung vom 30. Juni 2026 dem Bundesfinanzgericht zuständigkeitshalber übermittelt wurde.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, der Beschluss des Bundesfinanzgerichts weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen einem-den minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden-Kanzleiversehen und einem qualifizierten Organisationsverschulden des Rechtsanwalts ab. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob das Belassen eines unrichtigen Adressaten im maschinenschriftlichen Text eines Schriftsatzes bereits dann ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Rechtsanwalts darstelle, wenn dieser den Fehler erkenne und eine klare, unmissverständliche Korrekturanweisung mittels eines Post-its an eine seit über zehn Jahren als absolut verlässlich bekannte Kanzleikraft erteile.
15 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
16 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis-so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat-eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Rechtsvertreter seiner Sorgfaltspflicht etwa dann nicht, wenn er einen Schriftsatz abfasst oder unterfertigt, der eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringt, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der darin zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt (vgl. etwa VwGH 26.4.2017, Ra 2017/05/0018).
18 Unter Hinweis auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründete das Bundesfinanzgericht die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages damit, dass selbst wenn der Rechtsvertreter seine Mitarbeiterin abweichend von der Adressierung im Revisionsschriftsatz mit der Versendung der Revision an das Verwaltungsgericht mittels Post-it beauftragt haben sollte, er aufgrund der am Schriftsatz selbst erfolgten unrichtigen Adressierung an den Verwaltungsgerichtshof damit habe rechnen müssen, dass der Schriftsatz in Befolgung dieser Adressierung eingebracht werden könnte.
19 Diese Beurteilung stößt auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, zumal sich ein Post-it jederzeit vom Schriftstück lösen kann (vgl. dazu auch VwGH 24.11.2022, Ra 2022/15/0086) und damit schon deshalb die fristgerechte Einbringung bei der richtigen Stelle nicht gewährleistet ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen auch nicht, wie die Kanzleikraft vor der urlaubsbedingten Abwesenheit des Rechtsvertreters eine-den Vorgaben des § 25a Abs. 5 iVm 24 Abs. 3 VwGG entsprechende-postalische Einbringung der Revision beim Bundesfinanzgericht hätte vornehmen können, weil ihr-anderes ergibt sich auch nicht aus der Revision-keine vom Vertreter des Revisionswerbers handschriftlich unterfertigte Ausfertigung der Revision zur Verfügung stand.
20 Der Rechtsvertreter hat damit-wie das Bundesfinanzgericht bereits ausgeführt hat-in der vorliegenden Konstellation eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es nachvollziehbar ist, dass sie zur tatsächlich fehlerhaften Einbringung des Revisionsschriftsatzes im elektronischen Rechtsverkehr unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof geführt hat (vgl. VwGH 21.1.2020, Ra 2019/16/0218, mwN).
21 Somit zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG auf.
22 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
23 Auf den (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkt war bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 3.4.2026, Ra 2026/02/0046, mwN).
Wien, am 11. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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