Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision der W E, vertreten durch Mag. Josef Hofinger, Dr. Roland Menschick und Mag. Michael Hofinger, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. Dezember 2025, LVwG 000819/6/BL, betreffend Übertretungen des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 8. September 2025 wurde der Revisionswerberin angelastet, als Halterin von Hunden einen näher genannten Hund nicht bei der amtlichen Heimtierdatenbank gemeldet zu haben (Spruchpunkt 1.) sowie zwei näher genannte Hunde trotz konkret beschriebener Anzeichen von Krankheit nicht ordnungsgemäß versorgt zu haben, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, wodurch den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien (Spruchpunkte 2. und 3.). Sie habe dadurch § 24a Abs. 4 Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) (Spruchpunkt 1.) und jeweils § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG (Spruchpunkte 2. und 3.) verletzt, weshalb über sie Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab, verpflichtete sie zur Zahlung näher bestimmter Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision macht in der zur Beurteilung der Zulässigkeit ausschließlich maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung Verfahrensmängel geltend. Trotz entsprechender Beantragung habe das Verwaltungsgericht von der Zeugeneinvernahme zweier ehemaliger Tierärzte und der aktuellen Tierärztin abgesehen und eine vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 15.4.2025, Ra 2025/02/0051, mwN).
8 Das Verwaltungsgericht setzte sich mit den Beweisanträgen der Revisionswerberin auseinander. Es lehnte den Beweisantrag auf Einvernahme eines ehemaligen Tierarztes zum Beweis dafür, dass dieser vor etwa zehn Jahren zugesagt habe, die Eintragung der Hündin K. in der Heimtierdatenbank vorzunehmen, mit der Begründung ab, dass dem diesbezüglichen Vorbringen ohnehin Glauben geschenkt werde. Die Revisionswerberin habe es jedoch unterlassen, die korrekte Meldung zu überprüfen oder beim Tierarzt nachzufragen, zumal sie keine Registrierungsbestätigung erhalten habe. Zum Antrag auf Einvernahme eines weiteren früheren Tierarztes hielt das Verwaltungsgericht fest, dass keine Belege für Behandlungen durch diesen Tierarzt vor dem Tatzeitpunkt (außer einer Tumorentfernung einige Monate davor) vorgelegt worden seien und der schlechte Zustand der beiden Hunde zum Tatzeitpunkt auch für einen Hundehalter augenscheinlich gewesen sei (kahles Fell, hochgradiger Flohbefall, offensichtlicher Juckreiz, hochgradig veränderte Augen bzw. Ohren und auffällige Zähne). Die erst nach der Anzeige erfolgten Behandlungen hätten zu einer deutlichen Verbesserung des Zustandes geführt. Den Beweisantrag auf Einvernahme der derzeitigen Tierärztin lehnte das Verwaltungsgericht ab, weil diese zum Zustand der Hunde im Tatzeitpunkt keine Auskunft geben könne. Insofern gelingt es der Revision mit ihrem Vorbringen nicht, aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung zur Ablehnung von Beweisanträgen abgewichen wäre.
9 Im Übrigen ist auch im Fall einer unterbliebenen Vernehmung um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH 8.10.2025, Ra 2024/02/0017, mwN).
10 Ein konkretes Vorbringen dazu, welche entscheidungswesentlichen Angaben die Zeugen im Fall ihrer Vernehmung hätten machen können und inwieweit sich daraus eine für die Revisionswerberin günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können, wird mit den pauschal gehaltenen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch nicht erstattet.
11 Schließlich ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof (als Rechtsinstanz) zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, wird von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 22.7.2025, Ra 2025/02/0099, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
13 Auf den (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkt war bei diesem Ergebnis ebenso nicht weiter einzugehen (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0152, mwN) wie auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Revision.
Wien, am 3. April 2026
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