Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des M K, vertreten durch Dr. Wolfgang Lamprecht, Rechtsanwalt in Braunau/Inn, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. Jänner 2026, Zl. RV/5100146/2025, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2021, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber war - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - bis zum 31. Juli 2021 bei einer deutschen Aktiengesellschaft beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 3. Dezember 2020 wurde das Arbeitsverhältnis - auf Initiative des Arbeitgebers - einvernehmlich beendet, wofür er eine Abfindung erhielt.
2 Mit Einkommensteuerbescheid vom 28. September 2022 wurde die Abfindungszahlung nach dem laufenden Tarif versteuert.
3 Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 30. Jänner 2023 beantragte der Revisionswerber die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 28. September 2022 nach § 299 BAO mit der Begründung, es handle sich bei der freiwilligen Abfindung um eine Entschädigung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, welche gemäß § 37 Abs. 2 EStG 1988 gleichmäßig auf drei Jahre verteilt anzusetzen sei.
4 Mit Bescheid vom 17. Juli 2023 wies das Finanzamt diesen Antrag ab.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es aus, bei der gegenständlichen Abfindungszahlung handle es sich um eine Entschädigung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen würden jedoch nur dann unter die Verteilungsbegünstigung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 fallen, wenn sie für (volle) sieben Jahre gewährt würden. Das Einkommen des Revisionswerbers der letzten sieben Jahre vor Auflösung des Dienstverhältnisses habe insgesamt 372.959,57 € betragen; die Abfindungszahlung 244.310,64 €, somit nur ca. 65%. Sieben volle Jahresbeträge würden nicht vorliegen, weswegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nicht erfüllt seien.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision die unter der Überschrift „IV. Revisionspunkt:“ als Revisionspunkt die Verletzung in subjektiven Rechten wie folgt geltend macht:
„Der Revisionswerber erachtet sich in seinem Recht auf Aufteilung der Einkünfte aus der bezahlten Abfindung im Jahr 2021 in der Höhe von € 244.310,64 gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 auf 3 Jahre, und in seinem Recht auf Gewährung der daraus resultierenden steuerlichen Begünstigung verletzt; er erachtet sich dadurch, dass die Aufteilung dieser Einkünfte nicht angewendet bzw. nicht anerkannt wird, sondern der Gesamtbetrag im Veranlagungsjahr 2021 einer Versteuerung im Sinne des § 67 Abs. 2 Z 10 EStG unterzogen wurde, in seinem Recht auf Gewährung dieser Aufteilung auf 3 Jahre und der daraus resultierenden steuerlichen Begünstigung verletzt. Er erachtet sich durch die Nichtanerkennung der Dreijahresverteilung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in seinem Recht auf Festsetzung einer daraus resultierenden niedrigeren Einkommensteuer in der Höhe von € 80.044,00 verletzt.“
8 Die Revision erweist sich als unzulässig.
9 Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.1.2026, Ra 2025/15/0088, mwN).
10 Durch das angefochtene Erkenntnis, das ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des am 28. September 2022 erlassenen Einkommensteuerbescheides 2021 gemäß § 299 BAO zum Gegenstand hat, kann der Revisionswerber nicht in dem von ihm als Revisionspunkt geltend gemachten Rechten verletzt worden sein (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mwN). Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Aufhebung des am 28. September 2022 ergangenen Einkommensteuerbescheides 2021 in Betracht (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0007).
11 Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2026
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