JudikaturVwGH

Ra 2017/15/0055 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Juli 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, der gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 20. September 2016, Zl. RV/6100059/2013, betreffend Einstellung des Beschwerdeverfahrens (Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2001 bis 2006 sowie Körperschaftsteuer 2001 bis 2010, Verspätungszuschlag Körperschaftsteuer 2001, Körperschaftsteuervorauszahlung 2010, Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2001 bis 2006 sowie Umsatzsteuer 2001 bis 2007 und 2010, Festsetzung Umsatzsteuer 5/2008 und 1-6/2009, Verspätungszuschlag Umsatzsteuer 2001 und 2002, Haftung für Kapitalertragsteuer 2001 bis 2010), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

1 Mit der vorliegenden Revision bekämpft der Antragsteller ein an die H GmbH gerichtetes Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts; der Antragsteller bringt vor, er sei als Haftungspflichtiger benannt worden, sein Vermögen sei beschlagnahmt worden.

2 Nach § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichte zwar unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Eine Legitimation zur Erhebung einer Revision gegen das (nur) an den Erstschuldner gerichtete Erkenntnis ergibt sich aus einer Haftungsinanspruchnahme aber nicht (vgl. VwGH vom 25. Mai 2016, 2013/15/0001, zum Verfahrensrecht vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 14/2013).

3 Da sohin der Antragsteller nicht zur Erhebung einer Revision gegen das anzufechtende Erkenntnis legitimiert ist, war der Antrag, dieser (unzulässigen) Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2017

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