Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Mag. A P, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2026, Zl. W179 2323506-1/6E, betreffend ORF-Beitrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF-Beitrags-Service-GmbH), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die ORF-Beitrags-Service-GmbH schrieb dem Revisionswerber-auf dessen Antrag-den ORF-Beitrag vor.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, die ORF-Beitrags-Service-GmbH sei nicht berechtigt, Bescheide zu erlassen. Das Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht eingehalten worden. Es läge eine unzulässige Besteuerung einer „Meldepflicht“ und einer „Adresse“ vor. Der ORF erfülle seinen gesetzlichen Auftrag nicht. Es liege ein Verstoß gegen das Verfassungsrecht und das Unionsrecht sowie gegen das Recht auf Meinungsäußerung und den Gleichheitsgrundsatz vor. Der Beitrag sei eine Erdrosselungssteuer.
3 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte fest, dass der volljährige Revisionswerber an einer näher genannten inländischen Adresse während des Zeitraums von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Es sei in diesem Zeitraum für diese Anschrift keine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht vorgelegen. Auf Antrag des Revisionswerbers habe die ORF-Beitrags-Service-GmbH für den festgestellten Zeitraum den ORF-Beitrag mit 183,60 € bescheidmäßig vorgeschrieben. Zudem habe die Behörde ausgesprochen, dass der fällige Betrag binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zu zahlen sei. Mit näherer Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Einwendungen gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags unbegründet seien und daher die Beschwerde abzuweisen sei. Weiters setzte es eine vierwöchige Frist ab Zustellung des Erkenntnisses zur Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags fest.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorbringt:
„Ein Blick in den Bescheid genügt, um zu erkennen, dass hier eine nichtige Amtssignatur vorliegt. Es wurde keine verantwortliche Person genannt. Zu diesem Thema hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark völlig zurecht ausgeführt, dass eine Amtssignatur ohne Nennung einer genehmigenden Person vorliegt.“
5 Sodann wird im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wiedergegeben und u.a. ausgeführt:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht erkannt, dass auch hier eine angebliche Amtssignatur vorliegt ohne Nennung einer verantwortlichen Person. Es wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ausdrücklich verwiesen. Sohin hat sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt und es liegt sohin eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht erkannt, dass ein nichtiger Bescheid vorliegt und widerspricht somit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist sohin zuzulassen.
[...]
Das Bundesverwaltungsgericht hätte aussprechen müssen, dass ein absolut nichtiger Bescheid vorliegt. Die Abweichung von der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Dass eine große Anzahl von Personen betroffen ist, macht es noch schlimmer. Eine angebliche Amtssignatur ohne Nennung einer genehmigenden Person widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Dies hätte das Bundesverwaltungsgericht erkennen und aussprechen müssen.“
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber bringt erstmals in der Revision vor, dass ein „nichtiger“ Bescheid vorliege und das Bundesverwaltungsgericht dies nicht erkannt habe. Mangels Vorbringen in der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen zur Amtssignatur getroffen.
10 Rechtsausführungen unterliegen dem Neuerungsverbot, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären (VwGH 26.11.2024, Ra 2023/15/0013, mwN). Dies liegt im Revisionsfall vor.
11 Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/16/0006, mwN).
12 Im Übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber aber auch nicht beizupflichten, dass eine Amtssignatur den Namen eines Genehmigenden aufweisen muss. Gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Solche Ausfertigungen müssen daher keine über die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-GovG hinausgehenden Daten enthalten; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden müssen solche Ausfertigungen nicht ausweisen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Juni 2026
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