Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N R, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH Dr. Wilfried Ludwig Weh, Mag. Andrea Grabic, Rechtsanwälte GesmbH in Bregenz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2025, I415 2301055 1/2E, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF Beitrags Service GmbH), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 12.8.2025, Ra 2025/13/0099 mwN) schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Konkrete Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin enthält der Antrag nicht, weshalb diesem nicht stattzugeben war.
Wien, am 6. Februar 2026
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