Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. Jänner 2026, RV/6100317/2025, betreffend Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer 2022 und Körperschaftsteuer 2022 (mitbeteiligte Partei: D GmbH, vertreten durch die Dr.Dr. Hawel Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH&Co KG in Salzburg), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheiden des Finanzamtes vom 10. Dezember 2024 wurde der Körperschaftsteuerbescheid 2022 der Mitbeteiligten vom 9. Jänner 2024 gemäß § 299 BAO aufgehoben (Aufhebungsbescheid) und ein neuer Körperschaftsteuerbescheid 2022 (Sachbescheid) erlassen.
2 Gegen diese Bescheide richtete sich die Beschwerde der Mitbeteiligten, die nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung auf Antrag der Mitbeteiligten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht die Bescheide vom 10. Dezember 2024 auf und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
4 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts erfolgte die elektronische Vornahme der Amtssignatur der Bescheide und zeitgleich deren Zustellung über Finanzonline in den elektronischen Verfügungsbereich (Databox) der Mitbeteiligten.
5 Dabei wurde der Sachbescheid ca. siebeneinhalb Stunden vor dem Aufhebungsbescheid zugestellt.
6 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes sei die Approbation beider Bescheide durch EDV-mäßige Freigabe zeitgleich durch einen „einzigen Tastendruck“ desselben Sachbearbeiters erfolgt. Die zeitliche Differenz sowie die Reihenfolge der Zustellung von Sach-und Aufhebungsbescheid beruhten ausschließlich auf der elektronischen Verarbeitung der Vornahme der Amtssignatur und der Zustellung. Dieser Vorgang laufe vollautomatisch ab und sei durch das Behördenorgan nicht beeinflussbar.
7 Im Wesentlichen begründete das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung damit, dass Bescheide erst als erlassen gälten, wenn diese wirksam würden. Dies sei dann der Fall, wenn sie dem Bescheidadressaten zugingen. Im Falle einer elektronischen Zustellung, sei dies der Zeitpunkt, in dem der Bescheid in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelange. Dies sei der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox des Empfängers. Bei einer elektronischen Zustellung sei dieser Zeitpunkt auf die Sekunde feststellbar.
8 Erfolge die Zustellung des Sachbescheides vor dem Aufhebungsbescheid, sei der zu ersetzende Sachbescheid noch nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, sodass der neue Sachbescheid dem bisherigen Sachbescheid derogiere. Da er aber über eine entschiedene Sache abspreche, sei der neue Sachbescheid rechtswidrig und daher ersatzlos aufzuheben.
9 Der Aufhebungsbescheid, der erst nach dem Sachbescheid zugestellt werde, sei zwar wirksam, aber ebenfalls rechtswidrig, weil der aufzuhebende Bescheid durch den neuen Sachbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei, und der Aufhebungsbescheid somit „ins Leere“ gehe. Auch dieser Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.
10 Die unrichtige Reihenfolge der Zustellung sei auch nicht nach § 293 BAO korrigierbar, weil kein Fehler iSd § 293 BAO vorliege.
11 Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei zulässig, weil keine Rechtsprechung vorliege, welche rechtliche Wirkung die Zustellung des Sachbescheides kurz vor dem als seine Grundlage gedachten Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO habe.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision des Finanzamtes.
13 In der Amtsrevision wird die Begründung des Bundesfinanzgerichts zur Zulässigkeit der Revision geteilt und weiters vorgebracht, dass das Bundesfinanzgericht nicht näher begründe, weshalb der Aufhebungsbescheid als rechtswidrig aufzuheben sei. Ein rechtmäßig erlassener Bescheid sei nicht allein deshalb rechtswidrig, weil er „ins Leere gegangen sei“.
14 Auch sei das Verbindungsgebot nach § 299 Abs. 2 BAO nicht verletzt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der am Gesamtzusammenhang von Aufhebungs-und neuem Sachbescheid zu messende Behördenwille, eine Bescheidaufhebung und damit eine neue Bescheiderlassung herbeizuführen, entgegen einer übertrieben formalistischen Beurteilung von Bedeutung. Daher entspreche auch ein gleichzeitig mit dem Aufhebungsbescheid approbierter Sachbescheid dem Verbindungsgebot, auch wenn er entgegen dem Behördenwillen auf Grund einer vom elektronischen Zufall geprägten Reihenfolge der Zustellung erst nach dem Sachbescheid zugestellt worden sei.
15 Dem stehe auch der Umstand nicht entgegen, dass die Rechtswirkungen eines Bescheides erst im Zeitpunkt seiner Zustellung einträten, weil beide Bescheide tatsächlich zugestellt worden seien und mit der Zustellung des Aufhebungsbescheides, der auf den elektronischen Verarbeitungsprozess zurückzuführende Fehler des kurz zuvor zugestellten Sachbescheides bei Betrachtung des Gesamtzusammenhanges als saniert angesehen werden könne.
16 Die Mitbeteiligte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
18 Die Revision ist zulässig und begründet.
19 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2026/15/0021, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, entschieden wurde. Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen, die auch für das Verbindungsgebot des § 299 Abs. 2 BAO gelten, erweist sich auch das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts als mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet.
20 Das Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 28. Mai 2026
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