Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr. in Lachmayer und Dr. in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der H gmbH, vertreten durch die Schmitt&Schmitt Wirtschaftstreuhand GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 29. September 2025, RV/6100216/2025, betreffend Zurückweisung von Beschwerden hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens und Umsatzsteuer 2020, Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Feststellungsbescheide Gruppenträger 2017 bis 2019 und Feststellungsbescheide Gruppenträger 2017 bis 2020 sowie Körperschaftssteuerbescheide Gruppe 2017 bis 2020, zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Prüfungsbericht vom 25. Jänner 2025 wurde bei der Revisionswerberin eine Außenprüfung für den Zeitraum 2017 bis 2021 abgeschlossen.
2 Mit Bescheiden vom 23. Jänner 2025 nahm das Finanzamt-so weit für das Revisionsverfahren noch relevant-die Verfahren betreffend Feststellungsbescheide Gruppenträger 2017 bis 2019 sowie das Umsatzsteuerverfahren 2020 wieder auf und erließ neue Sachbescheide. Diese wurden Freitag, den 24. Jänner 2025 in der Databox der steuerlichen Vertretung der Revisionswerberin bereitgestellt. Der Prüfungsbericht, auf den sich sämtliche Bescheidbegründungen der oben angeführten Bescheide beziehen, wurde Samstag, den 25. Jänner 2025, in der Databox des steuerlichen Vertreters bereitgestellt.
3 Am 27. Februar 2025 brachte die Revisionswerberin durch ihre steuerliche Vertretung Anträge auf Verlängerung der Beschwerdefristen bis zum 31. März 2025 ein.
4 Mit Bescheid vom 11. März 2025 wurde den Anträgen auf Fristverlängerung nicht stattgegeben. Begründend wurde angeführt, dass diese Bescheide am 24. Jänner 2025 und die ergänzende Bescheidbegründung (Prüfungsbericht vom 25. Jänner 2025) am 25. Jänner 2025 in die Databox des steuerlichen Vertreters zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Beschwerdefristverlängerung sei daher am 25. Februar 2025 abgelaufen.
5 Das Finanzamt wies die am 17. März 2025 gegen die Bescheide vom 23. Jänner 2025 eingebrachten Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. April 2025 als verspätet zurück. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien, bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox sei, zu der der Empfänger Zugang habe. Dies gelte auch, wenn die Daten nach Ende der Kanzleiöffnungszeiten des zustellbevollmächtigten Parteienvertreters einlangten. Weiters sei nach tatsächlicher erstmaliger Kenntnisnahme am 27. Jänner 2025 noch 30 Tage (22 Arbeitstage) Zeit gewesen, um das Rechtsmittel zu erheben bzw. die Fristverlängerung zu beantragen.
6 Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.
7 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden gegen die Bescheide vom 23. Jänner 2025 als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage, ob eine elektronische Zustellung, die am Wochenende stattfinde, den Lauf der Beschwerdefrist in Gang setze oder ob das Wochenende als Abwesenheit im Sinne des Zustellgesetzes zu werten sei, vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden sei.
8 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob auch am Wochenende in den elektronischen Verfügungsbereich gelangte Dokumente gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gälten (und damit die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne) oder ob das Wochenende in Fällen, in denen der Adressat (wie im vorliegenden Fall eine Steuerberatungskanzlei) nachweislich keinen Zugang zum Schriftstück habe, weil der Abruf der Databox ausschließlich mittels der Kanzleisoftware erfolge und die Kanzlei an Wochenenden geschlossen sei, als Zeitraum der Abwesenheit iSd § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO zu werten sei.
9 Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
12 § 98 Abs. 2 BAO lautet:
„(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“
13 Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des § 98 BAO mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007 (270 BlgNR 23. GP 13) lauten wie folgt:
„Um zu verhindern, dass im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung bei elektronischen Zustellungen deren Zeitpunkt ungeregelt wäre, soll durch die Neufassung des § 98 BAO eine klare Regelung getroffen werden, die der bisherigen Rechtslage (§ 26a ZustG) entspricht, und die die bei Anwendung der Übergangsregelung des § 40 Abs. 5 ZustG bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Mit dem neu geschaffenen § 98 Abs. 2 BAO wird als Zeitpunkt der elektronischen Zustellung jener festgelegt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind; das ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (dies entspricht auch der Regelung des § 55 Abs. 4 ZollR-DG). Damit wird zugleich die Rechtslage gemäß § 26a ZustG am 29. Februar 2004, das ist jener Tag, auf den die Übergangsregelung des § 40 Abs. 5 ZustG abstellt, fortgeführt. Auch die Regelung, dass die Zustellung im Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle erst mit dem auf die Rückkehr folgenden Tag bewirkt wird, entspricht § 26a ZustG. Ein Empfänger ist somit während seiner Abwesenheit von der Abgabestelle (z.B. während seines Urlaubes) vor zustellrechtlichen Folgen einer ihm nicht zur Kenntnis gelangten elektronischen Zustellung geschützt.“
14 § 26a ZustG idF BGBl. I. Nr. 158/1998, auf den sich die Gesetzesmaterialien beziehen, wurde mit BGBl. I Nr. 10/2004 aufgehoben. Eine vergleichbare Regelung zu § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO findet sich in § 16 Abs. 5 ZustG für den Fall der Ersatzzustellung und in § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG für den Fall der Hinterlegung. Ebenso wurde durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, § 26a ZustG eingefügt (außer Kraft getreten mit 30. Juni 2020), der eine wortgleiche Bestimmung enthielt.
15 Zu § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen wird, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. zuletzt VwGH 30.4.2021, Ra 2020/10/0031; 22.12.2016, Ra 2016/16/0094).
16 „Rechtzeitig“ im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist demnach dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. erneut VwGH 30.4.2021, Ra 2020/10/0031, mwN).
17 Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178, mwN).
18 Ob jemand vom Zustellvorgang „rechtzeitig“ Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr vier Tage nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. VwGH 28.2.2007, 2006/13/0178) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. etwa VwGH 27.9.1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) angenommen (vgl. neuerlich VwGH 30.4.2021, Ra 2020/10/0031, mwN).
19 Zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass durch das Einlegen des Bescheides in das Hausbrieffach des Vertreters des Revisionswerbers an einem Freitag das Dokument mit diesem Tag wirksam zugestellt wurde. Dadurch dass sich der Empfänger an diesem Freitag sowie dem darauffolgenden Wochenende nicht in der Rechtsanwaltskanzlei aufhielt, lag noch keine solche Abwesenheit von der Abgabestelle vor, dass er nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 16.11.2020, Ra 2020/09/0058; 11.3.2021, Ra 2020/21/0408, jeweils zum insoweit wortgleichen § 26a ZustG idF BGBl. I Nr. 16/2020 bzw. BGBl. I Nr. 42/2020; 22.12.2016, Ra 2016/16/0094, zum insoweit regelungsgleichen § 17 Abs. 3 ZustG).
20 Dieselben Erwägungen gelten auch für § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO.
21 Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind; bei FinanzOnline ist das der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Auf die tatsächliche Einsichtnahme kommt es nicht an.
22 Der Einwand der Revisionswerberin, ihre steuerliche Vertretung habe über das Wochenende keinen Zugang zum bereitgestellten Dokument gehabt, weil der Abruf der Databox ausschließlich mittels der Kanzleisoftware erfolge und die Kanzlei am Wochenende geschlossen sei, erweist sich als nicht entscheidungswesentlich. Eine Abwesenheit der steuerlichen Vertretung über das Wochenende bewirkt nicht, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
23 Mit Einlangen des-in den Bescheiden vom 23. Jänner 2025 verwiesenen-Prüfungsberichts in den elektronischen Verfügungsbereich der steuerlichen Vertretung der Revisionswerberin am 25. Jänner 2025 hat die einmonatige Frist zur Beschwerdeeinbringung begonnen. Die Rechtsmittelfrist endete daher am 25. Februar 2025. Der Antrag auf Fristverlängerung kann nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden (vgl. VwGH 8.9.2009, 2009/17/0110). Die am 17. März 2025 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
24 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. September 2026
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