Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S J, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. März 2026, W233 2292805-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2024, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 vollinhaltlich abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision, die er mit dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband. Zur Begründung seines Aufschiebungsantrages bringt der Revisionswerber vor, im Fall einer Abschiebung nach Syrien in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten und aus politischen sowie religiösen Gründen verfolgt zu werden.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.
5 Von der Anhörung der belangten Behörde wurde aufgrund der belegten Dringlichkeit der Entscheidung (bevorstehende Abschiebung) Abstand genommen (vgl. etwa VwGH 27.5.2024, Ra 2024/19/0266, mwN).
Wien, am 18. August 2026
Rückverweise