Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Werner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des M N, vertreten durch Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2026, W177 2330860-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe, stellte am 3. August 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 4. Dezember 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass dem BVwG erhebliche Ermittlungs- und Begründungsmängel unterlaufen seien, weil es die westliche Orientierung des Revisionswerbers nicht festgestellt habe und von einer möglichen Unterstützung durch seine Familie im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion ausgegangen sei, ohne ihn zu seinen familiären Verhältnissen befragt zu haben. Weiters seien lediglich veraltete Berichte der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) zum Nachteil des Revisionswerbers herangezogen worden. Auch habe das BVwG missachtet, dass der Revisionswerber der Minderheit der Usbeken angehöre und daher in Afghanistan Diskriminierungen unterläge.
9 Mit diesem Vorbringen wendet sich die Revision zunächst erkennbar gegen die Beweiswürdigung des BVwG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 28.7.2026, Ra 2026/14/0223, mwN).
10 Das BVwG führte eine mündliche Verhandlung durch, in der es den Revisionswerber zu seinem Fluchtvorbringen befragte und sich von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffte. Mit ihrem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass die davon ausgehend getroffenen beweiswürdigenden Erwägungen zur Frage, ob der Revisionswerber eine Lebensweise angenommen haben könnte, die einen nachhaltigen-und behauptete Verfolgungshandlungen durch die Taliban bewirkenden-Bruch mit allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, unvertretbar wären. Die Revision legt auch nicht stichhaltig dar, dass das BVwG in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungsschritte setzen hätte müssen (vgl. zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei ins Treffen geführten Ermittlungsmängeln VwGH 28.1.2026, Ra 2025/14/0389, mwN).
11 Soweit der Revisionswerber im Vorbringen zur Zulässigkeit seiner Revision behauptet, weder vom BFA noch vom BVwG zu seinen familiären Verhältnissen befragt worden zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass das BFA ihn im Rahmen der am 9. Oktober 2025 durchgeführten Einvernahme durchaus zu seinen in Afghanistan lebenden Familienangehörigen sowie deren Lebensunterhalt befragte und das BVwG in der mündlichen Verhandlung ihm die Gelegenheit einräumte, Änderungen in seinen Verhältnissen im Vergleich zur Einvernahme zu nennen.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. VwGH 20.7.2026, Ra 2026/14/0182, mwN).
13 Das BVwG befasste sich anhand näher genannter Länderberichte aus verschiedenen Quellen mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Allgemeinen sowie-disloziert-der Herkunftsregion des Revisionswerbers im Besonderen. In Hinblick auf die den Revisionswerber in seiner Herkunftsregion treffende Versorgungslage führte das BVwG näher aus, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Revisionswerber in Afghanistan aufgewachsen sei und jahrelang als Frisör im familieneigenen Geschäft gearbeitet habe, weshalb er seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Zudem verfüge er in seiner Herkunftsregion mit seiner Ehefrau, seinen Eltern sowie fünf volljährigen Geschwistern ein familiäres Netzwerk, das durch die berufliche Tätigkeit eines Bruders gestützt werde und ihm zumindest vorübergehend Unterkunft böte.
14 Dass diese Begründung mit vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mängeln behaftet wäre, ist nicht ersichtlich und es zeigt die Revision-die die genannten Feststellungen des BVwG zu den persönlichen Umständen des Revisionswerbers und seinen Familienangehörigen nicht in Zweifel zieht-weder mit einem Verweis auf einen aktuellen IPC-Bericht noch durch die pauschale Behauptung von den Revisionswerber wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit treffenden Diskriminierungen bei der Arbeitssuche auf.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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