Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des M D, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juni 2026, W604 2333388-1/20E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 14. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat und einer Verfolgung durch die HTS begründete.
2 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 1.7.2026, Ra 2026/14/0281, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
8 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wendet sich der Revisionswerber ausschließlich gegen die vom BVwG vorgenommene Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das BVwG habe das im Verfahren erstattete Vorbringen übergangen und sich in Widerspruch zu den Länderberichten gesetzt. Bei Vermeidung dieser Fehler hätte es zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Familie des Revisionswerbers in Syrien einer prekären Versorgungslage ausgesetzt sei und der Revisionswerber im Fall der Rückkehr Gefahr liefe, in eine existenzielle Notlage zu geraten.
9 Hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung von Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. erneut VwGH 1.7.2026, Ra 2026/14/0281, mwN).
10 Im vorliegenden Fall befasste sich das BVwG anhand näher genannter Länderberichte aus verschiedenen Quellen mit der Versorgungslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers. Hinsichtlich der individuellen Situation des Revisionswerbers im Fall einer Rückkehr ging das BVwG davon aus, dass seine Eltern und seine Schwester nach wie vor in Syrien lebten, wo sie ihre grundlegenden Bedürfnisse befriedigen könnten und über eine gesicherte Wohnmöglichkeit in Form einer Eigentumswohnung verfügten, in welcher der Revisionswerber zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr unterkommen könne. Zudem könne der Revisionswerber, welcher Berufserfahrung aufweise und mit den Gepflogenheiten in seiner Heimatregion vertraut sei, sowohl aus den Einnahmen seiner Familie aus einer familieneigenen Fleischerei als auch von seinen im Ausland aufhältigen Verwandten unterstützt werden.
11 Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, welches diesen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegensetzt, sondern lediglich einzelne Aspekte des im Verfahren erstatteten Vorbringens herausgreift, gelingt es der Revision nicht, eine im Revisionsverfahren aufzugreifende Fehlbeurteilung des BVwG zur Frage des subsidiären Schutzes darzutun.
12 Soweit der Revisionswerber in seiner Revision erstmals vorbringt, dass seine Familienangehörigen in Syrien wesentlich von den Geldmitteln abhängen würden, die sie vom Revisionswerber und von seinem ebenfalls in Österreich aufhältigen Bruder erhielten, steht einer Berücksichtigung dieses Vorbringens das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG geltende Neuerungsverbot entgegen (vgl. hierzu etwa VwGH 10.4.2026, Ra 2025/14/0385 bis 0388, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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