Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision der N A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. aAndrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 2025, I423 2310409-1/31E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Türkei, stellte am 26. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie von ihrer Familie zwangsverschleiert, zwangsverheiratet und geschlagen worden sei.
2 Mit Bescheid vom 10. März 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2026, E 91/2026-7, wurde die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge brachte die Revisionswerberin die gegenständliche außerordentliche Revision ein.
5 Am 1. April 2026 wurde die Revisionswerberin in die Türkei abgeschoben.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst eine unzureichende Berücksichtigung von nicht näher bezeichneten Länderberichten gerügt, welche unter anderem die weite Verbreitung von Gewalt gegen Frauen, von Zwangsehen und von häuslicher Gewalt anführen würden.
10 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht genügen (vgl. etwa VwGH 20.1.2026, Ra 2025/14/0410, mwN).
11 Zudem können Feststellungen allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. erneut VwGH 20.1.2026, Ra 2025/14/0410, mwN).
12 Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision mit ihrem pauschalen Verweis auf nicht näher konkretisierte Länderinformationen zur Türkei nicht auf, inwiefern die einzelfallbezogene Beurteilung des BVwG mit einem relevanten Begründungsmangel behaftet wäre.
13 Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auch gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist darauf hinzuweisen, dass unter diesem Gesichtspunkt nur dann von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen wäre, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 16.7.2025, Ra 2025/14/0075, mwN).
14 Im vorliegenden Fall stützte das BVwG die Annahme der fehlenden Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung auf ausführliche beweiswürdigende Überlegungen wie Unplausibilitäten und Widersprüche in den Schilderungen der Revisionswerberin. Zudem habe die Revisionswerberin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst zugestanden, dass die von ihr behauptete Zwangsverheiratung nicht stattgefunden habe. Mit ihrem pauschalen Vorbringen vermag die Revision nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung des BVwG, das sich zuvor im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin verschaffte, als unvertretbar zu qualifizieren wäre.
15 Mit ihrem weiteren Vorbringen zu fehlenden Ermittlungen bzw. Feststellungen hinsichtlich der Lebenssituation und der familiären Umstände der Revisionswerberin in der Türkei, zur unterlassenen Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und zur fehlenden Berücksichtigung von Parteienvorbringen macht die Revision Verfahrensmängel geltend.
16 Im Fall der Geltendmachung derartiger Verfahrensmängel muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 27.2.2026, Ra 2026/14/0054, mwN).
17 Eine solche Relevanzdarlegung ist der Revision nicht zu entnehmen. Die Revisionswerberin legt weder dar, welches Parteienvorbringen ignoriert worden sei, noch zeigt sie auf, welche konkreten Feststellungen das BVwG zu treffen gehabt hätte, die in der Sache zu einem anderen, für sie günstigeren Ergebnis hätten führen können.
18 Wenn die Revisionswerberin dabei auch geltend macht, das BVwG habe seine beweiswürdigenden Erwägungen maßgeblich auf die (schriftlichen) Angaben einer Zeugin gestützt, ohne diese in der mündlichen Verhandlung einzuvernehmen und der Revisionswerberin die Möglichkeit zur Stellung ergänzender Fragen einzuräumen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung nicht auf die Stellungnahme der Zeugin stützte.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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