Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr. inSembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der M T, vertreten durch Mag. Johannes Kautz, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2026, W196 1427658-3/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 12. Dezember 2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies diesen Antrag mit Erkenntnis vom 29. Juli 2014 im Beschwerdeverfahren zur Gänze ab und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.
2 Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 erteilte das BFA der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit Erkenntnis vom 27. Dezember 2017 wies das BVwG eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
4 Die Revisionswerberin kehrte im Jahr 2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in ihren Herkunftsstaat zurück.
5 Am 6. November 2023 stellte die Revisionswerberin den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, den sie im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden begründete, die sie dazu aufgefordert hätten, ihren seit 2007 in Österreich lebenden Sohn in den Herkunftsstaat zurückzuholen.
6 Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Juli 2024 zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
7 Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
8 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revisionswerberin macht in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision zunächst Ermittlungsmängel geltend. Das BVwG habe trotz des Vorbringens der Revisionswerberin keine Ermittlungen dahingehend geführt, „ob die von der Revisionswerberin angegebenen Fluchtgründe vorliegen“. Es habe „die maßgeblichen persönlichen Umstände nicht näher ermittelt und keine entsprechenden Feststellungen getroffen“. Weiters wendet sich die Revisionswerberin gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG zu ihrem Fluchtvorbringen. Schließlich sei das BVwG auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es seinem Erkenntnis Beweisergebnisse, insbesondere ein Gutachten zugrunde gelegt habe, welches nach der ständigen Rechtsprechung nicht als schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten anzusehen sei, „weil es überhaupt eine konkrete Auseinandersetzung mit den konkreten Verhältnissen enthalte, sondern im Wesentlichen aus Textbausteinen bestehe“.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 11.3.2026, Ra 2026/14/0084, mwN).
14 Das BVwG befragte die Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung konkret zu ihren ausreisekausalen Gründen und legte seiner Entscheidung das aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation zu Grunde. Das pauschal gehaltene Zulässigkeitsvorbringen, welches nicht darlegt, aufgrund welcher konkreten Ermittlungen welche Feststellungen zu treffen gewesen wären, vermag eine grob fehlerhafte Beurteilung des BVwG bezüglich des Umfangs der konkret gebotenen, amtswegig durchzuführenden Ermittlungen hinsichtlich asylrelevanter Aspekte nicht darzulegen.
15 Werden weiters Verfahrensfehler-wie hier: Ermittlungs- und Feststellungsmängel-als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, muss überdies auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 2.2.2026, Ra 2026/14/0013, mwN). Eine solche konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung lässt die vorliegende Zulässigkeitsbegründung mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen jedoch vermissen.
16 In Hinblick auf die in der Revision gerügte mangelnde Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines-im Übrigen nicht näher bezeichneten-Gutachtens ist festzuhalten, dass ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt wurde und somit nicht ersichtlich ist, auf welches konkrete Beweismittel sich diese Ausführungen der Revisionswerberin beziehen.
17 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. wiederum VwGH 2.2.2026, Ra 2026/14/0013, mwN).
18 Gegenständlich führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, in der es sich einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin verschaffte, und kam unter anderem aufgrund von Unstimmigkeiten in ihrem Vorbringen und ihrer Aussage zum Schluss, dass der Revisionswerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine individuelle Gefährdung drohe.
19 Dass die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären, vermag die Revisionswerberin mit ihren unsubstantiierten, allgemeinen Aussagen nicht darzutun.
20 Soweit sich die Revisionswerberin (formal auch) gegen die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet, ist festzuhalten, dass die Zulässigkeitsbegründung diesbezüglich keinerlei Vorbringen enthält.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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