Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des D B, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. September 2025, W272 2238755-4/23E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der am 25. Juni 2005 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 17. September 2005, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Hinblick auf diesen Antrag erkannte das (damals zuständige) Bundesasylamt dem Revisionswerber mit Bescheid vom 19. Mai 2006 den Status des Asylberechtigten zu.
2 Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11. Dezember 2020 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt sowie gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Am 12. September 2023 stellte der Revisionswerber einen (ersten) Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der Furcht vor der Einziehung zum Militär begründete.
4 Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 13. Februar 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
5 Mit Beschlüssen jeweils vom 30. April 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine dagegen erhobene Beschwerde als verspätet zurück und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die Revision erklärte das BVwG jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Am 15. Jänner 2025 stellte der Revisionswerber den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner Furcht vor der Einberufung zum Wehrdienst für den Krieg in der Ukraine begründete.
7 Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 8. Mai 2025 wies das BFA diesen zweiten Folgeantrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und sprach aus, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24. Jänner 2025 verloren habe. Unter einem erkannte das BFA einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.
8 Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Einreiseverbot auf vier Jahre verkürzt wurde. Unter einem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
9 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 28. November 2025, E 3256/2025-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Dem in der Revision erstatteten Vorbringen, wonach die Großmutter des Revisionswerbers-nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses-einen Einberufungsbefehl für den Revisionswerber erhalten habe, steht das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot (vgl. etwa VwGH 20.11.2025, Ra 2024/14/0661, mwN) entgegen.
14 Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung-nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen-berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355, mwN). Dass das BVwG fallbezogen von diesen Leitlinien abgewichen wäre und damit die Erwägungen des BVwG zum fehlenden „glaubhaften Kern“ unzutreffend gewesen wären, zeigt die Revision mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht auf.
15 Ebenso wendet sich die Revision gegen die vom BVwG im Rahmen der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK. Das BVwG habe die „10-Jahres-Aufenthaltsklausel“ nicht angewendet, keine Zukunftsprognose durchgeführt und übersehen, dass der Revisionswerber lediglich mit einer Mindeststrafe „unter Vorbehalt“ bestraft worden sei, sowie trotz Fakten wie der Dauer des Aufenthalts im Ausmaß von 17 Jahren, den Beschäftigungen des Revisionswerbers, seiner Minderjährigkeit bei der Einreise, seiner Deutschkenntnisse, seines Wohlverhaltens in der Haft, seiner „Kernfamilie (Mutter, Schwester) in Österreich“, seiner Lebensgefährtin und seinem Aufenthalt als „settled immigrant“ eine negative Interessenabwägung getroffen.
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 5.9.2025, Ra 2024/14/0706, mwN; zum Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK außerhalb des Bereichs zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern etwa VwGH 18.7.2025, Ra 2025/14/0214, mwN).
17 Im vorliegenden Fall berücksichtigte das BVwG in einer umfassenden Gesamtabwägung unter anderem die Beziehungen des Revisionswerbers zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen und zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin, den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers im Inland seit seinem ersten Lebensjahr bis zur Aberkennung des Asylstatus im Jahr 2018, seine sehr guten Deutschkenntnisse und seinen Schulbesuch in Österreich. Darüber hinaus bezog das BVwG auch den Aufenthalt des Revisionswerbers in der Russischen Föderation zwischen Oktober 2020 und August 2023 sowie die dort vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte in seine Abwägungsentscheidung mit ein. Den Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Inland stellte das BVwG dessen schwere Straffälligkeit zwischen März 2020 und Oktober 2024 gegenüber, welche das Gewicht des langen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet relativiere. So weise der Revisionswerber insgesamt fünf strafgerichtliche Verurteilungen wegen besonders verwerflicher Straftaten-unter anderem wegen schweren Raubes und schwerer Körperverletzung-auf, die teilweise mit einem hohen Maß an Brutalität und trotz gerichtlich angeordneten Antigewalttrainings sowie bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen begangen worden seien. Wenngleich der Revisionswerber im Entscheidungszeitpunkt noch ein junger Erwachsener im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes gewesen sei und seine erste Straftat im Alter von 14 Jahren begangen habe, erhöhten die Intensität und Frequenz seines strafbaren Verhaltens das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber, welcher bisher weder ein Antigewalttraining noch eine Drogentherapie abgeschlossen habe, aus seiner nunmehrigen Haftstrafe eine Lehre gezogen habe.
18 Wenn sich der Revisionswerber weiters gegen die unterlassene Einholung eines in der mündlichen Verhandlung beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychologie und Psychiatrie „im Zusammenhang mit der Zukunftsprognose des Revisionswerbers“ wendet, genügt es darauf zu verweisen, dass der Niederschrift der Verhandlung ein derartiger Beweisantrag nicht zu entnehmen ist.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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