Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der J, vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in Korneuburg, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. Februar 2026, RV/7200007/2025, betreffend Altlastenbeitrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3 Im vorliegenden Fall wurde unter einem bei Einbringung der Revision die aufschiebende Wirkung mit der Begründung beantragt, die Revisionswerberin würde bei Begleichung der-strittigen-Abgabenforderung zahlungsunfähig werden. Die Aufnahme eines Kredits sei ihr nicht möglich, weil-unabhängig von einer noch nicht abgeschlossenen Bonitätsprüfung durch die Bank-die Vergabe eines solchen Kredits die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Geschäftsführung voraussetze. Die Mehrheitsgesellschafterin sei dazu nicht bereit, der Minderheitsgesellschafter sei verstorben.
4 Das Bundesfinanzgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 23. April 2026 nicht statt.
5 Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 begehrte die Revisionswerberin gemäß § 30 Abs. 3 VwGG die Abänderung des genannten Beschlusses des Bundesfinanzgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof.
6 Im Falle eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist-wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird-grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl.VwGH 3.5.2017, Ra 2017/13/0012, mwN).
7 Das Bundesfinanzgericht begründete seinen Beschluss vom 23. April 2026 damit, dass aufgrund der Vermögenslage der Revisionswerberin die Einbringung der Abgaben gefährdet erscheine; keine Sicherheiten für die Abgabenverbindlichkeiten bestünden und zudem der kurzfristige Cashflow durch die nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen nicht durch Rückzahlungen belastet sei.
8 Dem tritt die Revisionswerberin im gegenständlichen Antrag nicht entgegen und ist für den Verwaltungsgerichtshof Gegenteiliges auch nicht erkennbar. Sollte es nämlich zutreffen, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses zur Insolvenz der Revisionswerberin führen würde wäre damit zugleich aufgezeigt, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet wäre, womit der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden (vgl. VwGH 2.7.2024, Ra 2024/13/0062, mwN).
Wien, am 13. Mai 2026
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