Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. C, vertreten durch die Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Zieglergasse 12/9, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16. November 2016, Zl. RV/7100416/2013, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 und 2011, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
4 Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. etwa den Beschluss vom 21. August 2015, Ra 2015/15/0049, m.w.N.).
5 Im vorliegenden Fall enthielt schon die Revision den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber gezwungen wäre, zur Begleichung des Rückstandes einen Kredit aufzunehmen, was ihn mit den Kosten einer solchen Kreditaufnahme belasten würde.
6 Das Bundesfinanzgericht gab dem Antrag mit Beschluss vom 16. Jänner 2017 nicht statt und begründete dies damit, dass dem Antrag schon mangels Konkretisierung im Sinne des zitierten Beschlusses vom 25. Februar 1981 kein Erfolg zukommen könne. In dem Antrag werde zudem nicht angeführt, ob bzw. inwieweit dem Revisionswerber nicht die Zahlung in Raten oder eine Stundung bewilligt werden könnte. Verwiesen wurde schließlich auch darauf, dass die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme für sich allein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei (Hinweis auf den Beschluss vom 28. Mai 2015, Ra 2015/13/0019).
7 Der nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag auf Abänderung dieser Entscheidung gemäß § 30 Abs. 3 VwGG stützt sich darauf, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 12. Jänner 2017, dessen Berücksichtigung dem Bundesfinanzgericht in der Entscheidung vom 16. Jänner 2017 noch nicht möglich gewesen sei und gegen den der Revisionswerber Beschwerde erhoben habe, ein Stundungsansuchen des Revisionswerbers abgewiesen habe. Hierin liege eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen. Zur Frage einer Kreditaufnahme wird vorgebracht, der Revisionswerber habe sich noch nicht entschieden, ob er einen Kredit aufnehmen oder nach Verhandlungen mit dem Finanzamt eine Bankgarantie stellen würde. Beides wäre mit erheblichen Kosten verbunden.
8 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber jedenfalls insoweit, als ihn das Bundesfinanzgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis einer Kreditaufnahme verwies, weder eine Fehlbeurteilung durch das Bundesfinanzgericht auf der Grundlage des Erstantrages noch eine Änderung der Voraussetzungen auf.
9 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 3. Mai 2017
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