Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W, vertreten durch die LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. Dezember 2025, RV/7102260/2022, betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 4/5/10), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3 Im vorliegenden Fall wurde mit gesondertem Schriftsatz vom 5. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung mit der Begründung beantragt, die Revisionswerberin wäre zur Begleichung der-strittigen-Abgabenforderung gezwungen, ihre gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung notverkaufen zu müssen wodurch ein unwiederbringlicher Schaden entstünde und es faktisch zur Liquidation der Revisionswerberin komme. Ihre Kreditfähigkeit sei bereits ausgereizt.
4 Das Bundesfinanzgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 3. April 2026-nach Einholung einer Stellungnahme des Finanzamts und Erstattung einer Gegenstellungnahme der Revisionswerberin-nicht statt.
5 Mit Eingabe vom 29. April 2026 begehrte die Revisionswerberin gemäß § 30 Abs. 3 VwGG die Abänderung des genannten Beschlusses des Bundesfinanzgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof.
6 Im Falle eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist-wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird-grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl.VwGH 3.5.2017, Ra 2017/13/0012, mwN).
7 Das Bundesfinanzgericht begründete seinen Beschluss vom 3. April 2026 damit, dass In Hinblick auf die von der Abgabenbehörde geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin, welchen diese nicht substantiiert entgegen getreten sei, bei Gewährung einer aufschiebenden Wirkung keine Sicherstellungen lukriert werden könnten, weshalb die Gefahr bestehe, dass es für die belangte Behörde diesfalls zu einem Entfall der gesamten der Revisionswerberin gegenüber bestehenden Forderungen komme. Auch lasse es der Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, offen, weshalb der Revisionswerberin nicht zumindest eine ratenweise Tilgung der Abgabenschuld möglich wäre.
8 Dem tritt die Revisionswerberin im gegenständlichen Antrag nicht entgegen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar, dass die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Interessenabwägung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Dass es der Revisionswerberin nicht möglich wäre, ihre nach dem eigenen Vorbringen verkaufbaren Ausstattungsgegenstände zur Besicherung eines Kredits zur (teilweisen Tilgung der Abgabenschuld) einzusetzen, wird ebenfalls nicht behauptet.
Wien, am 13. Mai 2026
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