Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. inWiesinger sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des O, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. Februar 2026, RV/1100227/2023, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber wurde in seiner Eigenschaft als ehemaliger Geschäftsführer der T GmbH nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens mit Bescheid vom 20. März 2023 zur Haftung gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO für deren aushaftende Abgabenschuldigkeiten (Körperschaftsteuer 2020, Pfändungsgebühr und Säumniszuschläge) herangezogen.
2 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber im Wesentlichen vor, er sei zu keinem Zeitpunkt in die Geschäftstätigkeiten der T GmbH eingebunden gewesen. Der tatsächliche Geschäftsführer sei sein Mitgesellschafter D-ein „Onkel einer Schwägerin“-gewesen, den er habe unterstützen wollen. Er sei zudem der deutschen Sprache nicht mächtig und es sei ihm nicht bewusst bzw. bekannt gewesen, ob bzw. allenfalls welche Geschäftspapiere er unterfertigt habe. Er habe keine Stammeinlage geleistet und keine Einkünfte aus der T GmbH erzielt. Zudem habe der Revisionswerber mit-beigelegtem-Schreiben aus dem Jahr 2010 seinen Rücktritt als Geschäftsführer aus wichtigem Grund erklärt.
3 Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens im Wesentlichen aus, mit Beschluss des Landesgerichtes vom 9. Mai 2011 (eingetragen am 11. Mai 2011) sei die T GmbH auf Grundlage des § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht worden.
6 Aufgrund von Jahre später erfolgten Liegenschaftsverkäufen der T GmbH sei es zu einer „Nachtragsliquidation“ gekommen und in weiterer Folge seien die haftungsgegenständlichen Abgaben vorgeschrieben worden. Diese Abgaben seien bei der T GmbH nicht einbringlich gewesen.
7 Der Revisionswerber sei ab dem Jahr 2002 bis „laufend“ einer von zwei Geschäftsführern der T GmbH.
8 Er habe im Jahr 2010 ein Schreiben an seinen Mitgeschäftsführer gerichtet, mit dem er seine Geschäftsführerfunktion zurückgelegt habe. Es existiere kein Nachweis darüber, dass dieses Schreiben den Empfänger erreicht habe. Der Revisionswerber habe darauf vertraut, dass sein Mitgeschäftsführer-und Mitgesellschafter-die notwendigen Schritte unternehmen und eine entsprechende Meldung dem Firmenbuch erstatten würde.
9 Ebenfalls im Jahr 2010 habe der Revisionswerber einen Entwurf eines Notariatsaktes hinsichtlich der Übertragung seines Anteils an der T GmbH an den Mitgesellschafter anfertigen lassen; dieser Entwurf sei nicht unterfertigt.
10 Beim Firmenbuch sei keine diesbezügliche Anzeige eingelangt.
11 Der Revisionswerber habe erst etwa 13 Jahre später überprüft, ob die Abtretung des Gesellschaftsanteils und die Zurücklegung der Geschäftsführerstellung im Firmenbuch eingetragen worden seien; in der Folge habe er eine Anzeige wegen Betrugs gegen den Mitgeschäftsführer und -gesellschafter erstattet.
12 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht-nach umfangreicher Darlegung der Grundsätze der Geschäftsführerhaftung mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-im Wesentlichen (fallbezogen) aus, das Schreiben des Revisionswerbers, mit dem er seine Funktion als Geschäftsführer zurückgelegt habe, habe den Empfänger-den Mitgeschäftsführer und-gesellschafter D-nie erreicht. Daher sei die Zurücklegung nicht wirksam erfolgt und könne somit auch keine konstitutive Wirkung-demgegenüber komme der Firmenbucheintragung lediglich eine deklarative Wirkung zu-entfalten. Der Revisionswerber zähle demnach zum Kreis der gemäß §§ 80 ff BAO haftungspflichtigen Personen.
13 Auch die weiteren Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme seien erfüllt: Die haftungsgegenständlichen Abgaben seien uneinbringlich und den Revisionswerber treffe ein entsprechendes Verschulden. Er habe im Beschwerdeverfahren keinen Gebrauch von seinem Mitwirkungsrecht gemacht und habe weder eine Gegenäußerung erstattet, noch einen Nachweis über die Gläubigergleichbehandlung erbracht. Er habe lediglich vorgebracht, dass er als Geschäftsführer „vorgeschoben“ worden sei, was eine Schutzbehauptung sei. Nachweise darüber, dass er nicht in die Geschäftsführung der T GmbH eingebunden gewesen sei, bzw. Unterlagen betreffend eine etwaige Aufteilung der Geschäftsführungsagenden zwischen ihm und seinem Mitgeschäftsführer habe der Revisionswerber nicht vorgelegt.
14 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15 Zur Zulässigkeit der Revision wird u.a. vorgebracht, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein formeller Geschäftsführer für Abgaben hafte, die mehr als ein Jahrzehnt nach Vollbeendigung und Löschung der Gesellschaft infolge einer Nachtragsliquidation entstünden.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem vom Finanzamt keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
17 Die Revision ist zulässig und begründet.
18 Das Bundesfinanzgericht hat angenommen, dass der Revisionswerber als zum Zeitpunkt der Löschung der T GmbH im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer für die gegenüber der T GmbH festgesetzten Abgaben hafte.
19 Die Abgabenforderung hat ihre Wurzel in der Veräußerung von Grundstücken der T GmbH nach deren Löschung aus dem Firmenbuch. Mit Bescheid vom 10. Februar 2022 wurde aufgrund der durch die Veräußerung erzielten Einkünfte (die im Wege der Schätzung ermittelt wurden) die Körperschaftsteuer (für 2019 bis 2020) gegenüber der T GmbH (nach dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten: „z.H. [D]“) festgesetzt.
20 Die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG führt mit konstitutiver Wirkung zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren, und zwar selbst wenn die Gesellschaft trotz Löschung noch fortbesteht (zum Fortbestand der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft trotz Löschung siehe etwa OGH 5.10.2000, 6 Ob 208/00g, mwN; vgl. auch umfassend Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 93 Rz 23 ff [158. Lfg.]), weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist (vgl. etwa OGH 4.11.2019, 3 Ob 111/19y, mwN).
21 Stellt sich nach der Löschung der Gesellschaft heraus, dass noch weiteres-zuvor nicht bekanntes-der Verteilung unterliegendes Vermögen vorhanden ist, hat gemäß § 40 Abs. 4 FBG die Abwicklung (Nachtragsliquidation) stattzufinden. Dabei hat das Gericht-auf Antrag eines Beteiligten-die Abwickler (Nachtragsliquidatoren) zu ernennen. Kommt somit nach Löschung der Gesellschaft Aktivvermögen hervor, ist zwingend eine Nachtragsliquidation durchzuführen (vgl. dazu OGH 15.9.2020; 6 Ob 118/20a, mwN). Aufgrund des Wegfalls der organschaftlichen Vertretungsmacht früherer Geschäftsführer oder Liquidatoren mit der-wie bereits ausgeführt in dieser Hinsicht konstitutiv wirkenden-Löschung der Gesellschaft, ist diese bei Hervorkommen von Vermögen handlungsunfähig, solange nicht vertretungsbefugte Personen (konkret die Nachtragsliquidatoren) bestellt werden (vgl. Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 93 Rz 28 [158. Lfg.]).
22 Daraus ergibt sich, dass im Fall einer Nachtragsliquidation nicht etwa frühere Geschäftsführer (oder Liquidatoren) Vertreter der betreffenden Gesellschaft gemäß §§ 80 ff BAO sind, sondern die zu Nachtragsliquidatoren bestellten Personen. Alleine ihnen obliegt die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft im Rahmen der Nachtragsliquidation und demnach können auch nur sie bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden.
23 Das Bundesfinanzgericht hat nicht festgestellt, dass der Revisionswerber zum Nachtragsliquidator der T GmbH bestellt wurde. Ebensowenig finden sich in der angefochtenen Entscheidung Feststellungen zu den näheren Umständen der Nachtragsliquidation, etwa zu den handelnden Personen oder zur Veräußerung der Grundstücke. In den vorgelegten Verwaltungsakten finden sich auch keine Unterlagen, die über diese Sachverhaltselemente Aufschluss geben könnten. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es daher nicht möglich, eine abschließende rechtliche Beurteilung zu treffen, womit die angefochtene Entscheidung an einem Begründungsmangel leidet.
24 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.
25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. August 2026
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