Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. inLachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Mag. K, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Dr. Romana Schön u.a., Rechtsanwälte in Bruck/Leitha, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. Dezember 2025, RV/7101477/2020, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2016 und 2017 sowie Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2016 und 2017, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheiden vom 26. April 2019 wurden-infolge einer abgabenrechtlichen Außenprüfung-die Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2016 und 2017 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und am gleichen Tag neue Sachbescheide erlassen.
2 Mit den genannten Sachbescheiden wurden Einkünfte aus einer näher genannten Vermietung und Verpachtung der Revisionswerberin sowie dem JR zugerechnet. Der minderjährigen SB, welcher die Revisionswerberin ein Fruchtgenussrecht hinsichtlich ihres Grundstücksanteils eingeräumt hatte, wurden hingegen keine Einkünfte zugeordnet.
3 Die gegen die Bescheide vom 26. April 2019 gerichtete Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab. Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensgeschehens stellte das Bundesfinanzgericht fest, eine Vermietungsgemeinschaft bewirtschafte zwei näher bezeichnete benachbarte Grundstücke und erziele daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
6 Mit pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Notariatsakt vom 11. November 2015 habe die Revisionswerberin ihrer minderjährigen Tochter SB ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht an näher genannten Grundstücken bzw. Grundstücksanteilen mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 für die Dauer von zehn Jahren ab Vertragsunterfertigung eingeräumt. Der SB sollten nur die Erträgnisse zufallen. Eine Beitragspflicht der SB, insbesondere zur Instandsetzung oder Erhaltung des Vertragsgegenstandes über die Erträgnisse hinaus, sei ausdrücklich ausgeschlossen worden. Allfällige über die Erträgnisse hinausgehende Aufwendungen auf die Vertragsliegenschaft würden von der Revisionswerberin getragen.
7 Die Erträge seien durch eine Immobilienkanzlei auf ein Konto der minderjährigen SB überwiesen worden. Dieses Konto sei pflegschaftsgerichtlich gesperrt, sodass Entnahmen nur nach pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung erfolgen könnten.
8 Die Fruchtgenussberechtigte sei im revisionsgegenständlichen Zeitraum nach außen nicht in Erscheinung getreten. Weder seien bestehende Mieter über einen Mieterwechsel informiert, noch seien neue Mietverträge im Namen der Fruchtgenussberechtigten abgeschlossen worden. Auch die Mietzinse hätten weiterhin die Eigentümer in Rechnung gestellt. Auch seien keinerlei Nachweise vorgelegt worden, aus denen die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle oder die Entfaltung von Unternehmerinitiative durch SB ersichtlich wären.
9 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, damit die Einkunftsquelle dem Fruchtnießer zuzurechnen sei, müsse der Fruchtnießer dem Bestandnehmer gegenüber als Bestandgeber auftreten. Bei Übernahme bestehender Verträge sei die Vertragsübernahme den Bestandnehmern zumindest anzuzeigen, dass (neue) Bestandzinsvereinbarungen mit den Bestandnehmern der Fruchtnießer treffe, dass er Ansprechpartner für die Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis sei, dass die Mietzinse auf sein Konto überwiesen würden. Die Eintragung des Fruchtgenussrechts im Grundbuch sei nicht ausreichend. Demzufolge müsste das Kind Ansprechpartner für Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis sein.
10 Im vorliegenden Fall sei die Fruchtnießerin nach außen nicht in Erscheinung getreten. Auch habe die Fruchtnießerin das wirtschaftliche Risiko der Vermietung und Verpachtung nicht getragen. Zwar würden der Fruchtnießerin die Erträge der Einkunftsquelle überwiesen, allerdings sei ausdrücklich ausgeschlossen, dass Aufwendungen über die Erträgnisse hinaus von der Fruchtgenussnehmerin zu begleichen sind. Im Gegenteil würden diese von der Fruchtgenussgeberin getragen. Das Risiko des Vermieters, dass die Ausgaben für das Vermietungsobjekt die Einnahmen übersteigen, liege weiterhin bei der Revisionswerberin.
11 Dagegen richtet sich die Revisionswerberin mit der vorliegenden Revision.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesfinanzgericht sei im angefochtenen Erkenntnis von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurechnung der Einkünfte bei Einräumung eines Fruchtgenussrechtes abgewichen. Es seien umfangreiche Nachweise dafür vorgelegt worden, dass die minderjährige SB die dem Miteigentumsanteil der Revisionswerberin entsprechenden anteilige Kosten des Objekts trage. Das Bundesfinanzgericht habe die Rechtslage verkannt und der Verwaltungsgerichtshof habe sich noch nicht zu einer derartigen Konstellation geäußert.
16 Zunächst ist festzustellen, dass die Revision zu ihrer Zulässigkeit im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2016 und 2017 kein Vorbringen enthält und sich insoweit schon aus diesem Grund als unzulässig erweist. Lediglich in den Revisionsgründen wird darauf verwiesen, die Einverleibung (des Fruchtgenussrechts) im Grundbuch sei dem Finanzamt bereits vor der Außenprüfung gemeldet worden und ergebe sich die „Einkommenszurechnung“ auch aus der Veranlagung 2015. Dazu genügt der Hinweis, dass die Revision den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts, wonach die tatsächliche Gestaltung der Dinge dem Finanzamt erst im Zuge der Außenprüfung bekannt geworden sei, weil weder die neu geschlossenen Mietverträge noch die Abrechnungen der bestehenden Mietverhältnisse für den Revisionszeitraum vorgelegen seien, nicht substantiiert entgegentritt.
17 Auch mit dem sonstigen Zulässigkeitsvorbringen zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Einkünfte einer Person zugerechnet, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt (VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0052). Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Betätigung das „Unternehmerrisiko“ trägt (VwGH 15.9.2016, Ra 2014/15/0012).
19 Ein Fruchtgenussberechtigter ist Zurechnungssubjekt von Einkünften, wenn er tatsächlich auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen kann, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet; überdies muss der Fruchtgenussberechtigte die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses (insbesondere Erhaltungsaufwand und Abgaben) tragen (vgl. VwGH 21.10.2025, Ro 2024/15/0013, mwN).
20 Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Fruchtgenussvereinbarungen unterscheiden sich nicht danach, ob die Fruchtnießer minderjährig sind oder nicht (vgl. VwGH 8.9.2022, Ra 2021/15/0054, mwN).
21 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts ist die Fruchtnießerin nach außen nicht in Erscheinung getreten und hat auch das wirtschaftliche Risiko der revisionsgegenständlichen Vermietung und Verpachtung nicht getragen. Das Bundesfinanzgericht hat diese Feststellungen-in für den Verwaltungsgerichtshof unbedenklicher Weise-auf näher genannte Beweismittel gestützt. In diesem Zusammenhang ist die Feststellung des Bundesfinanzgerichts, wonach die Fruchtnießerin das wirtschaftliche Risiko nicht trage, nicht unschlüssig. Es traf diese Feststellung angesichts des pflegschaftsgerichtlich genehmigten vertraglichen Ausschlusses einer Beitragspflicht der Fruchnießerin insbesondere zur Instandsetzung oder Erhaltung des Vertragsgegenstandes über die Erträgnisse hinaus sowie des Umstands, dass allfällige über die Erträgnisse hinausgehende Aufwendungen auf die Vertragsliegenschaft von der Revisionswerberin getragen würden und der SB nur die Erträgnisse zufallen sollen, welche überdies auf ein pflegschaftsgerichtlich gesperrtes Konto eingezahlt würden.
22 Wenn die Revisionswerberin zudem darauf verweist, es liege ein „identer Fall“ zu den von ihr ins Treffen gezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2015, 2012/15/0146, und vom 8. September 2022, Ra 2021/15/0054, vor, so genügt der Hinweis darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in beiden Fällen die jeweils bei ihm angefochtene Entscheidung-mit welcher die Zurechnung der Einkünfte gerade nicht an die Fruchtgenussberechtigten erfolgt ist-nicht aufgehoben hat.
23 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2026
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