Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. September 2024, LVwG 2023/29/1744 13, betreffend Erschließungsbeitrag nach dem TVAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Stans), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Die Antragstellerin bringt zu Begründung des Aufschiebungsantrags unter Vorlage des Jahresabschlusses 2024 im Wesentlichen vor, das vorhandene liquide Vermögen reiche nicht aus, um die vorgeschriebenen Abgaben zu entrichten. Eine Kreditaufnahme komme auch nicht in Betracht, weil die Antragstellerin derzeit keine Einnahmen erzielen würde; der Hauptgesellschafter verfüge zudem nur über eine geringe Pension und könne nichts beitragen. Die Entrichtung wäre somit nur bei einem mit entsprechenden Nachteilen verbundenen Notverkauf der vorhandenen Grundstücke möglich.
4Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist (vgl. VwGH 8.4.2025, Ra 2024/16/0022, mwN).
5 Die Antragstellerin legt nicht ausreichend dar, weshalb in Anbetracht der vorhandenen Vermögenswerte die Aufnahme eines Kredites nicht möglich wäre. Das dazu erstattete Vorbringen, wonach dies darin begründet liege, dass „derzeit“ keine Einnahmen erzielt würden, wird dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht.
6 Sie legt ebenso nicht dar, dass eine im Falle der Berechtigung der Revision bloß vorübergehendeBelastung durch den Vollzug des Erkenntnisses trotz der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) und allenfalls einer Fremdfinanzierung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 2.7.2025, Ra 2025/15/0028, mwN). Dass ihr Zahlungserleichterungen versagt worden wären, wird indes nicht behauptet.
7Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 10. Februar 2026
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