Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der V GmbH in S, vertreten durch Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Jänner 2025, Zl. RV/6100343/2024, betreffend Haftung Lohnsteuer 2018 bis 2022, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2018 bis 2022, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10.381/A), schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret tunlichst ziffernmäßig anzugeben (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2022/13/0047).
4 Diesem Erfordernis wird mit einer Saldenliste zum Liquiditätsplan für die Monate März bis Juli 2025 und der Angabe einzelner Aktiva nicht Genüge getan.
5 Dass eine im Falle der Berechtigung der Revision bloß vorübergehende Belastung durch den Vollzug des Erkenntnisses trotz der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) und allenfalls einer Fremdfinanzierung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0003, mwN), wird von der Revisionswerberin nicht dargetan.
6 Wenn die Antragstellerin in ihre Liquiditätsaufstellung nicht nur die Jahre 2018 bis 2022, die von dem angefochtenen Erkenntnis umfasst sind, sondern auch eine potentielle Nachzahlung für die Jahre 2023 bis 2025 inkludiert, ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwieweit der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses auch die Jahre 2023 bis 2025 betreffen kann.
7 Dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 2. Juli 2025