Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die als „Einspruch“ bezeichnete, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2026, Ra 2026/12/0028-11, gerichtete Eingabe der A M vom 15. Juni 2026, den Beschluss gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss vom 26. Mai 2026, Ra 2026/12/0028-11, wurde das Verfahren über eine von der Einschreiterin erhobene selbst verfasste Revision eingestellt, weil die Einschreiterin dem ihr erteilten Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes zur Behebung von Mängeln (unter anderem der Abfassung und Einbringung der Revision durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt) nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachgekommen war.
2 Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 erhob die Einschreiterin gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes „Einspruch“, erstattete dazu nähere Ausführungen, begehrte die Vorlage von Ausweisen der im Beschluss genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sowie Auskünfte zur Rechtslage.
3 Die Eingabe ist nicht zulässig:
4 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. Für die in der Eingabe gestellten Begehren fehlt eine rechtliche Grundlage. Die Eingabe war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
5 Die Einschreiterin wird darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige weitere vergleichbare Eingaben als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung der Einschreiterin zu den Akten genommen werden. Gegenüber der Einschreiterin ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl VwGH 11.11.2024, Ra 2024/05/0101).
Wien, am 2. Juli 2026
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