Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, über die Revision der A M, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2026, W266 2292403-1/4E, betreffend Witwenversorgungsbezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Die (selbst verfasste) Revision richtet sich gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses die Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau betreffend Witwenversorgungsbezug abwies.
2 Der Verwaltungsgerichtshof stellte die Revision der Revisionswerberin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Setzung einer zweiwöchigen Frist mit dem Auftrag der Behebung von Mängeln (unter anderem der Abfassung und Einbringung der Revision durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt) zurück. Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass die Versäumung der Frist zur Behebung dieser Mängel als Zurückziehung der Revision gilt.
3 Diese Aufforderung wurde der Revisionswerberin, wie auf dem Kuvert der retournierten Sendung durch die Post vermerkt wurde, durch Hinterlegung zugestellt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 8. April 2026 vermerkt. Die Revisionswerberin ist der ihr damit zugestellten Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Wien, am 26. Mai 2026
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