Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des Dr. R W, vertreten durch die Armin Windhager Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Jänner 2026, Zl. VGW-162/006/15939/2025-9, betreffend Kammerumlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Ärztekammer für Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 2025 wurden die vom Revisionswerber für das Jahr 2024 zu entrichtenden Kammerumlagen I und II gemäß § 1 und § 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (Umlagenordnung) für das Jahr 2024 mit € 24.000,-- bzw. € 7.778,03 zuzüglich einer Erhöhung um € 88,-- gemäß § 3 Umlagenordnung festgesetzt und unter Anrechnung der vorläufigen Entrichtung der Kammerumlage I in der Höhe von € 1.978,88 sowie der Kammerumlage II in der Höhe von € 659,56 festgehalten, dass hinsichtlich der jeweiligen Kammerumlage eine Nachzahlungsverpflichtung in der Höhe von € 22.021,12 bzw. € 7.206,47, insgesamt sohin in Höhe von € 29.227,59, bestehe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, der Revisionswerber, ein in Wien niedergelassener Facharzt für Orthopädie, sei im Beitragsjahr 2024 ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien gewesen. Er sei in seiner Ordination in Wien und im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien, Universitätsklinikum (AKH), ärztlich tätig gewesen.
4 In den Jahren 2010 bis 2012 sei er im Rahmen eines Kooperationsprojekts zwischen einem in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Unternehmen und der Medizinischen Universität Wien an der Entwicklung eines künstlichen Hüftprothesenschafts beteiligt gewesen. Er habe dabei seine medizinische Expertise (etwa hinsichtlich der Qualität und Anwendbarkeit des Produkts) im Zuge eines technisch-wissenschaftlichen Entwicklungsprozesses beratend eingebracht und sein Wissen als Facharzt für Orthopädie zur Verfügung gestellt.
5 Für diese Tätigkeit habe er im Jahr 2021 nach der Kommerzialisierung des Produkts die in Rede stehenden Einkünfte erzielt, welche auch auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2021 ermittelt worden seien. Die Auszahlung der betreffenden Beträge sei „über das AKH“ als Dienstgeber für eine Diensterfindung erfolgt. Dementsprechend sei in einer Bestätigung vom 20. April 2021 festgehalten worden, dass es sich um die Auszahlung von Lizenzeinnahmen für eine Diensterfindung gehandelt habe. Bei Bestehen eines Zusammenhangs mit einem Dienstverhältnis seien Lizenzzahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren.
6 Fallbezogen handle es sich zweifelsfrei um eine Diensterfindung, zumal die Kooperation mit dem in Rede stehenden amerikanischen Unternehmen auf dem Arbeitsgebiet der Medizinischen Universität Wien, in dem der Revisionswerber als Arzt tätig sei, stattgefunden habe.
7 Vorliegend sei entscheidend, dass es sich bei der verfahrensgegenständlich relevanten Tätigkeit um eine ärztliche Tätigkeit gehandelt habe, bei der der Revisionswerber eine Diensterfindung gemacht habe, die der Verbesserung von Heilungsmöglichkeiten diene. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2019, Ro 2019/11/0008, sei in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig, weil es sich gegenständlich nicht um Lizenzgebühren auf Grund der Nutzung eines Patents, sondern um eine Vergütung im Zusammenhang mit einer Diensterfindung handle.
8 Der Revisionswerber sei im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung von Krankheiten, deren Verbesserung bzw. der Heilung von Menschen zumindest mittelbar tätig gewesen. Ob die in Rede stehenden Arbeiten im Rahmen einer Krankenanstalt oder einer Universitätsklinik durchgeführt und ob Patienten unmittelbar behandelt worden seien, sei nicht ausschlaggebend.
9 Die aus der in Rede stehenden ärztlichen Tätigkeit erzielten Einkünfte seien somit von der belangten Behörde zurecht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das Verwaltungsgericht sei vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2019, Ro 2016/11/0008, abgewichen, weil Lizenzeinnahmen („Royalties“) eine reine Abgeltung für Nutzungsrechte darstellten und deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien.
11 Weiters beruft sich die Zulässigkeitsbegründung unter Bezugnahme darauf, dass im „Anlassfall“ des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2019, Ro 2016/11/0008, ein Patent angemeldet worden sei, auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es für die Beurteilung, ob die von einem Arzt aus der Entwicklung bzw. Mitwirkung an der Entwicklung eines Medizinprodukts erzielten „Royalties“ in die Bemessungsgrundlage einzufließen hätten, relevant sei, ob die Entwicklung patentiert worden sei.
12 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
13 Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046).
17 In ihrer nach dem Gesagten allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung zieht die Revision die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass es sich fallbezogen um eine Diensterfindung handle, nicht in Zweifel.
18 Diesbezüglich stützte sich das Verwaltungsgericht auf ein zwecks Vorlage beim Finanzamt ausgestelltes Schreiben der Medizinischen Universität Wien vom 20. April 2021, welches der Revisionswerber seiner Beschwerde beigeschlossen hatte. In diesem Schreiben wurde die Auszahlung eines vereinbarten, prozentuellen Anteils von Lizenzeinnahmen für eine Diensterfindung des Revisionswerbers, der als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und der Medizinischen Universität gemäß § 125 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) zur Dienstleistung zugewiesen sei, in der Höhe von € 719.145,97 (brutto) im Zuge der Gehaltszahlung „Juni 2021“ bestätigt. Diese Lizenzeinnahmen seien in den Vereinigten Staaten von Amerika mit 30 % versteuert und „in den USA“ einbehalten worden. In einer ebenfalls als Beilage zur Beschwerde übermittelten Kopie des „Jahreslohnkontos 2021“ scheint eine Prämie für eine Diensterfindung in der Höhe von insgesamt € 1.125.169,08 auf. In jenem Schreiben, mit welchem die Beschwerde des Revisionswerbers eingebracht wurde, wurde der zuletzt angeführte Betrag, gegen dessen Miteinbeziehung in die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlagen sich die Revision wendet, als eine „Sonderzahlung (Prämie für Diensterfindung)“ bezeichnet.
19 Ausgehend davon, dass fallbezogen nach den in der Zulässigkeitsbegründung nicht beanstandeten verwaltungsgerichtlichen Ausführungen Einkünfte im Zusammenhang mit einer Diensterfindung in Rede stehen, vermag die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:
20 Gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz 1970 (PatentG) ist eine Diensterfindung die Erfindung eines Dienstnehmers (siehe in diesem Zusammenhang auch § 7 Abs. 2 PatentG iVm. § 106 Abs. 2 UG), wenn sie ihrem Gegenstande nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört (lit. a), oder, wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat (lit. b), oder das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmers wesentlich erleichtert worden ist (lit. c).
21 Vor diesem Hintergrund ist zum Einen nicht ersichtlich, dass die vorliegende Konstellation mit dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2019, Ro 2016/11/0008, zugrundeliegenden Ausgangsverfahren vergleichbar und das Verwaltungsgericht von dieser Entscheidung abgewichen wäre. In dem soeben genannten Verfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof die für die Nutzung eines Patentrechts ausbezahlten Lizenzgebühren als für die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien nicht relevant qualifizierte, handelte es sich nicht nur um eine patentierte Erfindung, sondern es wurde auch für die Entwicklungstätigkeit ein Stipendium bezogen. Zudem bestand kein unmittelbarer Konnex zwischen der Entwicklungstätigkeit und einer-wie fallbezogen vom Verwaltungsgericht angenommen und in der Zulässigkeitsbegründung nicht bestritten-unselbständigen ärztlichen Tätigkeit, in deren Rahmen eine Diensterfindung erfolgte.
22 Zum Anderen beruft sich die Zulässigkeitsbegründung hinsichtlich der unter dem Gesichtspunkt des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen geführten Frage, ob es fallbezogen relevant sei, ob die betreffende Erfindung patentiert wurde, im Kern erneut auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2019, Ro 2016/11/0008. Basierend auf diesem Erkenntnis versucht sie, abzuleiten, dass unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Patents die Einbeziehung der in Rede stehenden Einkünfte in die Bemessungsgrundlage unzulässig sei.
23 Auch damit wird keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Denn die gegenständliche Konstellation unterscheidet sich-wie bereits ausgeführt-jedenfalls in anderen, von der Frage des Vorliegens eines Patents gänzlich unabhängigen, wesentlichen Gesichtspunkten von dem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2019, Ro 2016/11/0008, betreffenden Verfahren. Schon aus diesem Grund führt auch die Behauptung, es sei fallbezogen „offensichtlich“, dass ein Patent angemeldet worden sei, nicht dazu, dass die Revision in Ansehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2019, Ro 2016/11/0008, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen vermöchte.
24 Abgesehen davon ist es für das Bestehen eines Anspruchs auf Vergütung für eine Diensterfindung gemäß § 8 PatentG unerheblich, ob ein Patent erteilt wurde, weil dieser Anspruch (bloß) die Überlassung einer an sich patentfähigen Erfindung im Sinn der §§ 1 bis 3 PatG voraussetzt (OGH 30.10.2003, 8 ObA 19/03g).
25 Konkrete Ausführungen dazu, aus welchem Grund die im angefochtenen Erkenntnis in Anbetracht des Vorliegens einer Diensterfindung erfolgte Bejahung der Maßgeblichkeit der in Rede stehenden Vergütung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen würde, enthält die Zulässigkeitsbegründung nicht.
26 Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
27 Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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