Der VwGH hat sich im Erkenntnis vom 28. Juni 2005, 2004/11/0011, für die Auslegung des (mit § 102 Abs. 3 ÄrzteG 1998 im Wesentlichen übereinstimmenden) § 27 Abs. 3 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg dem zur inhaltlich vergleichbaren Rechtslage nach § 258 Abs. 4 ASVG ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 2001, 10 ObS 169/01b, angeschlossen, wonach Voraussetzung für einen Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Witwenpension nicht nur ist, dass die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes auf Grund eines der taxativ aufgezählten Rechtstitel dem Grunde nach feststeht, sondern aus diesem Rechtstitel auch die Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar sein muss.
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