Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. März 2026, Zl. LVwG-S-2400/001-2025, betreffend Übertretungen des AZG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld; mitbeteiligte Partei: A C, vertreten durch die Schärmer Miskovez Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. November 2025 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der B GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten (Kontrollzeitpunkt am 28. September 2023), dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin, welche im Rahmen eines Lohnfuhrvertrages tätig geworden sei, folgende Übertretungen begangen habe:
„Sie haben als Arbeitgeber“ des GS, der einen näher bezeichneten Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im innerstaatlichen Verkehr gelenkt habe, betreffend jeweils näher bestimmte Zeitpunkte bzw. nähe bestimmte Zeiträume im September 2023 zu verantworten,
dass die Arbeit des GS nicht so eingeplant worden sei, dass
- GS die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 einhalten habe können. Denn es sei ihm die tägliche Ruhezeit nicht gewährt worden (Spruchpunkte 1. und 3.),
- GS nach einer Lenkdauer von höchstens 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einhalte. Denn es sei zu einer Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit gekommen (Spruchpunkt 2.),
- GS die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 einhalten habe können. Denn er habe die zulässige Tageslenkzeit überschritten (Spruchpunkt 4.).
dass GS die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht vorschriftsgemäß betätigt habe, sodass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten nicht getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet worden seien, weil Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten nicht aufgezeichnet worden seien (Spruchpunkt 5.).
2 Der Mitbeteiligte habe dadurch (ad 1. und 3.) § 28 Abs. 5 Z 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) iVm. Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006, (ad 2.) § 28 Abs. 5 Z 2 AZG iVm. Art. 7 Verordnung (EG) 561/2006, (ad 4.) § 28 Abs. 5 Z 1 AZG iVm. Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und (ad 5.) § 28 Abs. 5 Z 6 AZG iVm. Art. 34 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 übertreten. Aus diesem Grund wurde über ihn zu jedem Spruchpunkt jeweils eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Unter einem wurde dem Mitbeteiligten ein Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren vorgeschrieben.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob das Straferkenntnis zur Gänze auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein. Weiters sprach es aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entrichten habe. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, die B GmbH sei Arbeitgeberin des GS. Der Mitbeteiligte sei zum verantwortlichen Beauftragten der B GmbH bestellt worden. Die Bestellung bestehe seit 1. Oktober 2018. Der Mitbeteiligte habe über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt. Zum Tatzeitpunkt sei er weder Geschäftsführer der B GmbH noch Arbeitgeber des GS gewesen.
5 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde bestimme die Verantwortlichkeit des Mitbeteiligten nach § 9 VStG nicht ausreichend konkret und sei nicht widerspruchsfrei formuliert, weil dem Mitbeteiligten die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen sowohl in der Eigenschaft als Arbeitgeber als auch in der Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter zur Last gelegt worden sei. Eine genaue Funktionszuordnung sei im Spruch nicht vorgenommen werden. Der Spruch des Straferkenntnisses vom 11. November 2025 entspreche somit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG.
6 Da die Tatzeitpunkte außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist lägen, sei eine Korrektur des mangelhaften Spruchs des Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht nicht möglich gewesen. Das Straferkenntnis sei daher aufzuheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen gewesen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die zur Begründung der Zulässigkeit geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Korrektur des Spruches eines Straferkenntnisses abgewichen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass fallbezogen schon im Hinblick auf die Strafverfügung vom 26. März 2024, in der eine ausreichende Tatanlastung erfolgt sei, keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
8 Der Mitbeteiligte sowie die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision erweist sich aus den oben bezeichneten Gründen als zulässig; sie ist auch begründet.
10 Zunächst ist festzuhalten, dass der Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde zwar unzweckmäßig und missverständlich formuliert sein mag. Allerdings kann er dahin verstanden werden, dass dem Mitbeteiligten darin nicht die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen als verantwortlicher Beauftragter UND als Arbeitgeber angelastet wurde. Denn der Spruch des Straferkenntnisses lässt die Deutung zu, dass dem Mitbeteiligten als verantwortlichen Beauftragten der B GmbH vorgeworfen wurde, er habe es in dieser Eigenschaft zu verantworten, dass die B GmbH in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin die Begehung der Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe („Sie haben als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich Beauftragter der B GmbH ... verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin ... folgende Übertretungen begangen hat: ... Sie haben als Arbeitgeber des Arbeitnehmers ... zu verantworten, dass ...“).
11 Darüber hinaus ist gegen den Mitbeteiligten in Form der Strafverfügung vom 26. März 2024 innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine Verfolgungshandlung gesetzt worden, in der ihm unmissverständlich ausschließlich in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter die Begehung der Verwaltungsübertretungen angelastet wurde.
12 Ganz abgesehen davon ist es im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen nicht erforderlich, bereits zu determinieren, in welcher Funktion (in eigener Verantwortung, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter) der Beschuldigte die Tat begangen hat. Das Verwaltungsgericht, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH 9.6.2022, Ra 2019/08/0178, sowie VwGH 4.6.2024, Ra 2023/11/0055, jeweils mwN). Auch das hat das Verwaltungsgericht übersehen.
13 Fallbezogen wäre es daher am Verwaltungsgericht gelegen gewesen, den Spruch des Straferkenntnisses zutreffend und unmissverständlich zu formulieren.
14 Aus den genannten Gründen hat das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 8. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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