Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der K K, vertreten durch die Claus&Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Juli 2026, Zl. LVwG-AV-693/001-2026, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2026 wurden die Anträge der Revisionswerberin auf Beiziehung von Amtssachverständigen abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der weiteren Berechtigung zum Bezug von Pflegeleistungen der Pflegestufe 3 zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und die der Revisionswerberin mit einem näher genannten Bescheid bewilligte Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt von Amts wegen eingestellt (Spruchpunkt III.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt IV.).
2 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem (mit der Beschwerde erhobenen) Antrag der Revisionswerberin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2026/10/0017, mwN).
7 Den dargestellten Begründungserfordernissen wird mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision nicht entsprochen. Weder wird konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan, von welcher hg. Rechtsprechung nach Ansicht der Revisionswerberin das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 3.7.2026, Ra 2026/10/0120, 0121, mwN) noch dargelegt, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet habe. Darüber hinaus stellen sich die lediglich kursorischen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Sache nach überwiegend als Revisionsgründe dar.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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