Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der G GmbH, vertreten durch die Wohlmuth Rechtsanwalts GmbH&Co KG in Leibnitz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. Jänner 2026, Zl. LVwG 52.27-5613/2025-4, betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Landesweinbaugesetz 2020 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 2025 wurde festgestellt, dass sich auf-in der Pacht der revisionswerbenden Partei stehenden und von dieser bewirtschafteten-Teilflächen näher bezeichneter Liegenschaften Auspflanzungen von Rebstöcken befänden, welche nicht im Landesweinbaukataster aufschienen und demgemäß über keine Pflanzgenehmigung verfügten (Spruchpunkt 1.). Die revisionswerbende Partei wurde als Bewirtschafter gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2020 verpflichtet, die Rebpflanzen auf diesen Teilflächen der vorgenannten Liegenschaften binnen einer gesetzten Frist zu roden (Spruchpunkt 2.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Grund einer Beschwerde der revisionswerbenden Partei Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides ersatzlos auf und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2026/10/0017, mwN).
7 Die lediglich kursorischen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision stellen sich der Sache nach überwiegend als Revisionsgründe dar. Insoweit vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe „die bisherige Rechtsprechung missachtet“, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei-wie hier-bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 11.5.2026, Ra 2023/10/0006, mwN).
8 Den dargestellten Begründungserfordernissen wird mit den vorliegenden Zulässigkeitsausführungen daher nicht entsprochen.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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