Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bildungsdirektion für Oberösterreich, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Februar 2026, Zl. W203 2320299 2/E, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung i.A. des Schulunterrichtsgesetzes (mitbeteiligte Partei: T S, vertreten durch Mag. Marcus Hohenecker, Rechtsanwalt in Groß Enzersdorf), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 1. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid der Antragstellerin (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) wurde ein gegen die Entscheidung der Schulleitung einer bestimmten Mittelschule, dass der Mitbeteiligte nicht in die Schule aufgenommen werde, erhobener Widerspruch des Mitbeteiligten abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Februar 2026 hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Antragstellerin zurück, dies im Kern mit der Begründung, dass das Verwaltungsgericht bereits einen ersten abweisenden Bescheid der Antragstellerin mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 (zur Zl. W203 2320299 1/E) gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben habe, die Antragstellerin jedoch ohne diesen Beschluss beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen in ihrer neuerlichen Antragsweisung die im Beschluss vom 21. Oktober 2025 geäußerten tragenden Gründe missachtet habe.
3 2. Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, zu deren Zulässigkeit die Antragstellerin verschiedene Rechtsfragen zum Schulunterrichtsgesetz SchUG unterbreitet.
4 Mit ihrer Revision verbindet die Antragstellerin den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und begründet diesen im Wesentlichen mit dem „großen öffentlichen Interesse an der rechtskonformen Vollziehung der einschlägigen schulrechtlichen Normen“ sowie daran, dass nur jene Schüler an der gewünschten Schule aufgenommen würden, welche die gesetzlich normierten Aufnahmevoraussetzungen tatsächlich erfüllten. Dem „Ausgang des Verfahrens“ komme „erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung“ zu; es liege eine grundsätzliche Rechtsfrage vor, welche für eine große Zahl an Verfahren von Relevanz sei. Es bestehe daher ein „berechtigtes öffentliches Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt“.
5 3. Der Mitbeteiligte spricht sich in einer Äußerung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht vorlägen.
6 4. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt. Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. etwa VwGH 19.3.2020, Ra 2020/10/0016, mwN).
8 Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es im Übrigen nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses; die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten (vgl. etwa VwGH 20.10.2020, Ra 2020/10/0145, sowie 31.5.2022, Ra 2022/10/0063, jeweils mwN).
9 5. Das oben (unter Rz 4) wiedergegebene Vorbringen der Antragstellerin bezieht sich lediglich auf Fragen der (in der außerordentlichen Revision bezweifelten) Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses und kann somit einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht dartun.
10 Das ergänzende Vorbringen der Antragstellerin unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 und 2 SchUG, wonach der Schulbesuch eines ordnungsgemäß in eine bestimmte Schulart aufgenommenen Schülers (im Fall des Obsiegens der vorliegenden Revision) mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr beendet werden könnte, geht - worauf die Äußerung des Mitbeteiligten zutreffend hinweist - am normativen Inhalt der mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorbei.
11 6. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 24. April 2026
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