Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. September 2025, Zl. VGW 241/107/17424/2024/VOR 14, betreffend Wohnbeihilfe (mitbeteiligte Partei: B R, vertreten durch Mag. Mathias Jungbauer in Wien), erhobenen Revision in Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Dezember 2025, Zl. VGW 241/V/107/17312/2025/R 1, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. September 2025 hob das Verwaltungsgericht Wien einen Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde (des nunmehrigen Revisionswerbers) ersatzlos auf und trug dem Revisionswerber die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
2 Seine (außerordentliche) Revision gegen dieses Erkenntnis verband der Revisionswerber mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, er wäre mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet, „aufgrund der Entscheidungspflicht inhaltlich über den Antrag [der Mitbeteiligten] auf Gewährung einer Wohnbeihilfe abzusprechen“; „im Falle des inhaltlichen Abspruches über den Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe“ hätte „eine nachträgliche Änderung oder allenfalls Neubemessung bzw. Einstellung des Bezuges nachteilige Folgen für die [Mitbeteiligte] als auch für die Behörde“.
31.2. Diesem Aufschiebungsantrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 nicht statt und begründete dies (unter Hinweis auf näher genannte hg. Rechtsprechung) im Kern damit, der Revisionswerber habe in seinem Antrag den „unverhältnismäßigen Nachteil“ iSd § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG nicht konkretisiert.
42. Nach Einleitung des Vorverfahrens mit hg. Verfahrensleitender Anordnung vom 19. Jänner 2026 beantragt der Revisionswerber nunmehr (mit Schriftsatz vom 5. Februar 2026), der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 30 Abs. 3 VwGG in Aufhebung des Beschlusses vom 3. Dezember 2025 der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
5 Zur Begründung bringt der Revisionswerber im Wesentlichen vor, im Fall der inhaltlichen Behandlung des Wohnbeihilfeantrages (wie im angefochtenen Erkenntnis aufgetragen) würde die Höhe der Wohnbeihilfe aufgrund fehlender Unterlagen „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig ausfallen“; falls der Revision schließlich stattgegeben würde, wäre der Rückforderungsanspruch gegen die Mitbeteiligte aufgrund deren Einkommensverhältnisse mit großer Wahrscheinlichkeit uneinbringlich.
63.1. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden (§ 30 Abs. 2 dritter Satz VwGG).
7Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
83.2. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG, wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird, grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. etwa VwGH 15.3.2018, Ra 2018/06/0016, oder 30.5.2018, Ra 2018/13/0006, jeweils mwN).
94. Mit dem erwähnten Beschluss vom 3. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht dem ihm vorliegenden Aufschiebungsantrag auf nicht zu beanstandende Weise mangels ausreichender Konkretisierung des geltend gemachten „unverhältnismäßigen Nachteiles“ iSd § 30 Abs. 2 VwGG den Erfolg versagt.
10 Mit seinem nunmehrigen Antrag vom 5. Februar 2026 behauptet der Revisionswerber nicht etwa eine wesentliche Sachverhaltsänderung gegenüber jener Entscheidung, sondern versucht letztlich lediglich, die Begründung seines Aufschiebungsantrages nachzubessern.
11 5. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 9. Februar 2026
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