Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision 1. des A B, 2. der C D, 3. der E B, vertreten durch A B, und 4. der F G, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2026, W227 2336877-1/2E betreffend Informationsbegehren nach dem IFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Leiterin der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wies dieses im Beschwerdeverfahren den Antrag des Erst- und der Zweitrevisionswerberin vom 18. September 2025 auf Zugang zu näher bezeichneten Daten nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gemäß „§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 IFG und Art. 22 Abs. 2 B-VG“ als unzulässig zurück. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber die vorliegende-eigenhändig abgefasste-außerordentliche Revision.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2026, Ra 2026/09/0025 bis 0026 und 0072-4, wurde den Revisionswerbern der Auftrag zur Behebung diverser Mängel erteilt, unter anderem, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (§ 24 Abs. 2 VwGG). Zur Mängelbehebung wurde eine Frist von zwei Wochen mit dem Hinweis gesetzt, dass bei Versäumung dieser Frist die Revision als zurückgezogen gilt.
4 Mit Eingaben vom 17. Juli 2026 und vom 26. August 2026 erstatteten der Erstrevisionswerber, die Zweit-und die Drittrevisionswerberin, vertreten durch den Erstrevisionswerber, weiteres Vorbringen in Bezug auf die obige verfahrensleitende Anordnung, ohne dem Mängelbehebungsauftrag nachzukommen. Die Viertrevisionswerberin äußerte sich nicht. Die Mängelbehebungsfrist ist daher verstrichen.
5 Da die Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkamen, gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und das Revisionsverfahren war gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.
Wien, am 2. September 2026
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